Trumpf kündigt Stellenabbau an: Was betroffene Arbeitnehmer jetzt wissen müssen

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Der Werkzeugmaschinenhersteller Trumpf steht vor einem harten Einschnitt: Wegen der anhaltenden globalen Konjunkturschwäche plant das traditionsreiche Unternehmen den Abbau von rund 1000 Arbeitsplätzen – allein 430 davon am Stammsitz in Ditzingen bei Stuttgart. Auch weitere Standorte wie Gerlingen, Leonberg-Höfingen und Hettingen sind betroffen. Die Unternehmensleitung spricht von einem „sozialverträglichen“ Stellenabbau. Für die betroffenen Arbeitnehmer stellt sich die Frage: Was bedeutet das konkret – rechtlich, finanziell und persönlich?


Ein Konzern in der Krise

Noch im Geschäftsjahr 2023/24 verzeichnete Trumpf einen Mitarbeiterzuwachs von über 650 Personen. Insgesamt beschäftigt das Familienunternehmen weltweit rund 19.000 Menschen, davon mehr als 9500 in Deutschland. Doch diese Dynamik ist gebremst. Die Zahlen sind deutlich: Der Auftragseingang sank um 10 Prozent, der Umsatz um 3,6 Prozent, das Ergebnis vor Zinsen und Steuern (Ebit) fiel sogar um 18,6 Prozent.

Trumpf reagierte zunächst mit einem Sparprogramm – Reisekosten, externe Berater und Dienstleister wurden reduziert. Bereits seit September 2024 müssen viele Beschäftigte am Stammsitz mit Gehaltseinbußen und reduzierter Arbeitszeit leben. Nun folgt der drastischere Schritt: der Stellenabbau.


Betriebsbedingte Kündigung: Ein rechtlicher Überblick

Für viele betroffene Mitarbeiter dürfte bald eine betriebsbedingte Kündigung auf dem Tisch liegen. Diese Kündigungsform ist zulässig, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Dringende betriebliche Gründe, etwa wirtschaftliche Schwierigkeiten oder Umstrukturierungen,

  • eine ordnungsgemäße Sozialauswahl – das heißt, der Arbeitgeber muss unter vergleichbaren Mitarbeitern jene auswählen, die sozial am wenigsten schutzwürdig sind (z. B. jüngere Mitarbeiter ohne Unterhaltspflichten),

  • die Anhörung des Betriebsrats, der jeder Kündigung zustimmen oder widersprechen kann, und

  • keine Möglichkeit der Weiterbeschäftigung im Unternehmen, etwa auf einem anderen Arbeitsplatz oder in einer anderen Abteilung.

Eine Kündigung, die diese Kriterien nicht erfüllt, ist rechtlich angreifbar. Arbeitnehmer haben das Recht, gegen eine solche Kündigung gerichtlich vorzugehen.


Drei Wochen – und keine mehr

Wichtig für alle Betroffenen: Die Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage beträgt lediglich drei Wochen nach Zugang der Kündigung. Danach ist eine rechtliche Überprüfung in der Regel ausgeschlossen – selbst wenn die Kündigung unrechtmäßig war. Ein frühzeitiger Gang zum Fachanwalt für Arbeitsrecht ist daher dringend zu empfehlen.


Habe ich Anspruch auf eine Abfindung?

Viele Arbeitnehmer gehen davon aus, dass ihnen im Falle einer Kündigung automatisch eine Abfindung zusteht – doch das ist ein weitverbreiteter Irrtum. Ein gesetzlicher Anspruch auf Abfindung besteht nur in Ausnahmefällen, etwa:

  • wenn ein Sozialplan oder Tarifvertrag dies vorsieht,

  • wenn im Kündigungsschutzprozess ein gerichtlicher Vergleich geschlossen wird,

  • oder wenn der Arbeitgeber im Kündigungsschreiben eine Abfindung anbietet (§ 1a KSchG).

In der Praxis wird jedoch häufig eine Abfindung gezahlt – insbesondere dann, wenn das Unternehmen den Personalabbau einvernehmlich gestalten möchte und Kündigungsschutzklagen vermeiden will. Als Orientierung gilt oft: 0,5 Monatsgehälter pro Beschäftigungsjahr – je nach Verhandlungsgeschick und individueller Situation kann der Betrag aber deutlich abweichen.


Sozialplan und Interessenausgleich: Schutz durch den Betriebsrat

Bei einem Stellenabbau in dieser Größenordnung sind Arbeitgeber gesetzlich verpflichtet, mit dem Betriebsrat einen Interessenausgleich sowie einen Sozialplan auszuhandeln. Ziel ist es, sowohl die betrieblichen Interessen des Unternehmens als auch die sozialen Interessen der Mitarbeiter in Einklang zu bringen.

Ein Sozialplan enthält üblicherweise Regelungen zu:

  • Abfindungen,

  • Überbrückungsgeldern,

  • Umschulungen und Qualifizierungen,

  • Angeboten zur Weiterbeschäftigung,

  • sowie gegebenenfalls Transfergesellschaften.

Ein Interessenausgleich hingegen regelt, ob und wie viele Stellen abgebaut werden – und in welcher Form.


Transfergesellschaften: Die Brücke in eine neue Zukunft

Als Alternative zur sofortigen Kündigung bieten viele Unternehmen – möglicherweise auch Trumpf – die Überführung der betroffenen Mitarbeiter in eine sog. Transfergesellschaft an. Dabei handelt es sich um eine externe Organisation, die Arbeitnehmer für eine Übergangszeit weiterbeschäftigt. Vorteile:

  • Zahlung von Transferkurzarbeitergeld (ähnlich dem Arbeitslosengeld I),

  • Weiterqualifizierung und Coaching,

  • Verbesserung der Chancen auf dem Arbeitsmarkt,

  • Wahrung der Beschäftigtenrechte.

Die Teilnahme an einer Transfergesellschaft ist freiwillig – sie sollte jedoch sorgfältig geprüft werden, da die angebotenen Konditionen individuell sehr unterschiedlich sein können.


Arbeitslosmeldung nicht vergessen

Unabhängig davon, ob eine Kündigung bereits ausgesprochen wurde oder nicht: Wer von Stellenabbau betroffen sein könnte, sollte frühzeitig Kontakt zur Agentur für Arbeit aufnehmen. Wichtig: Die Meldung als arbeitssuchend muss spätestens drei Tage nach Bekanntwerden der Kündigung erfolgen – sonst droht eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld.


Fazit: Vorbereitung ist der beste Schutz

Der geplante Personalabbau bei Trumpf stellt für viele Arbeitnehmer eine existenzielle Herausforderung dar. Doch in dieser schwierigen Lage gilt: Je besser Sie informiert sind, desto besser können Sie Ihre Rechte wahrnehmen.

Betroffene sollten:

  • jede Kündigung juristisch prüfen lassen,

  • sich rechtzeitig bei der Arbeitsagentur melden,

  • nicht vorschnell Aufhebungsverträge unterzeichnen, ohne rechtlichen Rat einzuholen,

  • und gegebenenfalls Ansprüche auf Abfindung oder Transfermaßnahmen durchsetzen.

Auch wenn die Lage angespannt ist – rechtlich stehen Arbeitnehmer nicht schutzlos da.


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Unsere arbeitsrechtliche Kanzlei berät Sie diskret, kompetent und engagiert in allen Fragen rund um Kündigungsschutz, Sozialplan und Abfindung. Vereinbaren Sie gerne ein Erstgespräch – wir kämpfen für Ihr gutes Recht.

Rechtsanwalt & Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. jur. Jens Usebach LL.M. von der kanzlei JURA.CC bearbeitet im Schwerpunkt das Kündigungsschutzrecht im Arbeitsrecht. Der Fachanwalt für Arbeitsrecht vertritt Mandanten außergerichtlich bei Aufhebungsverträgen und Abwicklungsverträgen bei der Kündigung des Arbeitsvertrages durch den Arbeitgeber. Soweit erforderlich erfolgt eine gerichtliche Vertretung bei der Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht mit dem Ziel für den Arbeitnehmer eine angemessene und möglichst hohe Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes, ein sehr gutes Arbeitszeugnis für zukünftige Bewerbungen oder auch die Rücknahme der Kündigung und die Weiterbeschäftigung zu erzielen.

Mehr Informationen unter www.JURA.CC oder per Telefon: 0221-95814321

Foto(s): kanzlei JURA.CC

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