Wichtige Informationen zur Abfindung

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In den Medien ist oftmals von hohen Abfindungen die Rede, wenn Führungskräfte ein Unternehmen verlassen. Auch normale Arbeitnehmer aber können sich im Falle einer Aufhebung oder Kündigung des Arbeitsverhältnisses über die Zahlung einer Abfindung freuen. Trotz weit verbreitetem Glauben allerdings nicht richtig ist, dass es einen Anspruch auf Zahlung einer Abfindung gibt. Etabliert hat sie sich aber in der Praxis allemal.

Wer bekommt eine Abfindung?

Es gibt keine generelle Pflicht des Arbeitgebers, bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Abfindung zu bezahlen. Eine Abfindung ist daher auch nicht mit starren Tabellen zu berechnen. Es handelt sich bei der Abfindung vielmehr um eine freiwillige Zahlung. Mit dieser freiwilligen Zahlung will der Arbeitgeber entweder, was selten ist, für die geleistete Betriebstreue eine angemessene Wertschätzung zum Ausdruck bringen oder einen finanziellen Anreiz zur einvernehmlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses geben. 

Ein Rechtsanspruch auf Zahlung einer Abfindung findet sich, wenn überhaupt, in Betriebsvereinbarungen (Sozialplänen) oder Tarifverträgen. Dass dennoch in der Praxis häufig eine Abfindung durch den Arbeitgeber gezahlt wird, das liegt an dem Umstand, dass der Arbeitgeber einen langen Gerichtsprozess über die Wirksamkeit einer auszusprechenden Kündigung vermeiden möchte, selbst wenn aus seiner Sicht die Kündigung sogar wirksam wäre. Um Planungssicherheit und Rechtssicherheit über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu erlangen, erklärt sich der Arbeitgeber oftmals zu einer mehr oder weniger hohen Abfindungszahlung im Rahmen eines Aufhebungsvertrages bereit.

Zur Erlangung einer Abfindung ist auch der Weg über eine Kündigungsschutzklage möglich. Eine solche muss innerhalb von drei Wochen nach Erhalt einer Kündigung eingeleitet werden. Die überwiegende Mehrheit aller Kündigungsschutzklagen werden nicht durch Urteil, sondern durch einen gerichtlichen Vergleich beendet. In diesem Vergleich vereinbaren die Parteien, dass der Arbeitnehmer die Kündigung hinnimmt und vom Arbeitgeber im Gegenzug eine Abfindung erhält. Wie hoch die Abfindung ausfällt, dies ist vor allem der Rechtslage zur Wirksamkeit der Kündigung und dem Verhandlungsgeschick der Parteien zuzuschreiben. Besonders wichtig ist es deshalb, seine Rechte zu kennen und sich im Zweifel auch vor Abschluss eines Aufhebungsvertrages an einen rechtskundigen Fachanwalt für Arbeitsrecht zu wenden.

Die Höhe der Abfindung

Ebenso wichtig wie die Frage nach dem Anspruch auf eine Abfindung, ist die Frage, wie hoch denn die Abfindung dann sein sollte. Dazu sei gesagt, dass es keine Grenzen nach oben, aber auch keine Untergrenzen gibt und alles Verhandlungssache ist. Auch wenn sich über die Jahre gewisse Faustformeln ergeben haben, ist die Höhe der Abfindung doch von vielen Faktoren abhängig, z.B.:

  • den Aussichten in einem Kündigungsschutzverfahren, ob eine Kündigung wirksam ist oder nicht.
  • der Dauer der Kündigungsfrist.
  • den Sozialdaten des Betroffenen.
  • den Chancen auf dem Arbeitsmarkt.
  • der Dringlichkeit der Beendigung auf Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite.
  • den wirtschaftlichen Verhältnissen des Arbeitgebers.

Im Gesetz geregelt ist nur ein Ansatz zur Abfindungshöhe, wenn die Kündigungsschutzvorschriften Anwendung finden und eine Abfindung direkt im Kündigungsschreiben angeboten wird. Sie beträgt dann ein halbes Bruttomonatsgehalt für jedes Jahr, in dem der Arbeitnehmer im Betrieb beschäftigt war. Nach zehn Jahren also fünf Bruttomonatsgehälter. Zu beachten gilt es, dass auf die Abfindung keine Sozialabgaben zu zahlen sind. Weil es sich nicht um Arbeitsentgelt handelt, sondern sonstige Bezüge darstellt, ist die Abfindung nur zu versteuern.

Die Abfindung führt regelmäßig nicht dazu, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld gekürzt wird. Zu berücksichtigen ist allerdings, dass möglicherweise in einigen Fällen eine Sperrfrist von in der Regel 12 Wochen die Folge ist, in denen kein Arbeitslosengeld bezogen werden kann. Auch ist stets die ordentliche Kündigungsfrist einzuhalten, da andernfalls der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruhen kann. Nicht zuletzt sind auch steuerliche Aspekte zu bedenken. Die Abfindung unterfällt der Einkommenssteuer. Je nach Höhe der Abfindung kann sich die Progressionsstufe ändern und sich damit der Nettoauszahlungsbetrag reduzieren. Vermieden wird dies in vielen Fällen durch die Anwendung der sogenannten Fünftelregelung. Sie führt dazu, dass die Abfindung auf fünf Jahre anteilig umgerechnet wird.

Sollten Sie weitere Fragen zur Abfindung haben, so können Sie sich gerne an uns wenden:

LKS Rechtsanwälte Lentzsch Kopp Schick PartG mbB


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