Corona-Arbeitsrecht: Anspruch auf Versetzung bei Vorlage eines Attests zur Maskenbefreiung?

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Corona Rechtsprechung Arbeitsrecht

Mit dieser Frage hat sich das LAG Hamburg beschäftigt und mit Urteil vom 13.10.2021 (Az. 7 Sa 23/21) verneint.

In dem zitierten Fall war der Kläger als Finanzberater bei einem Geldinstitut beschäftigt. Aufgrund steigender Corona-Zahlen Ende letzten Jahres wurde der Kläger von seinem Vorgesetzten aufgefordert, eine Mund–Nasen–Bedeckung zu tragen. Der Kläger verweigerte dies und legte umgehend ein ärztliches Attest zur Maskenbefreiung vor, wonach das Tragen einer Maske zu einer Retraumatisierung führen würde.

Gleichzeitig regte der Kläger seine vorübergehende Beschäftigung in einer Filiale an, in deren unmittelbarer Nähe er wohnte. Dort hätte er ein Einzelbüro ohne Kontakt zu Kollegen und Kunden über einen Nebeneingang erreichen können und im Bedarfsfall die eigenen sanitären Räumlichkeiten zu Hause nutzen können. 

Der Arbeitgeber folgte dieser Anregung jedoch nicht und teilte dem Kläger mit, dass derzeit keine weiteren Arbeitsplätze zur Verfügung stünden, die dem Kläger eine Tätigkeit ohne das Tragen einer Maske ermöglichen würden. Aus diesem Grund werde er ihm auch keine Vergütung mehr zahlen.

Wie wurde entschieden?

  • Die Klage auf Zahlung der Arbeitsvergütung wurde abgewiesen. 
  • Die Anordnung des Arbeitgebers zum Tragen einer Maske war rechtmäßig. 
  • Zudem ist der Arbeitgeber auch nicht verpflichtet, auf Wünsche und Belange des Arbeitnehmers hinsichtlich einer Versetzung einzugehen. 
  • Dem Arbeitnehmer könne jedoch ein Schadensersatzanspruch zustehen, wenn der Arbeitgeber es schuldhaft unterlassen hat, dem Arbeitnehmer einen so genannten leidensgerechten und vertragsgemäßen Arbeitsplatz zuzuweisen. Ein solcher Schadensersatz war jedoch nicht eingeklagt.
Foto(s): Shutterstock

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