Corona-Gefährdungsanzeige – wem hilft sie, wem schadet sie?

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Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck und Dr. Attila Fodor, Berlin und Essen.

Viele Arbeitnehmer kehren aktuell aus dem Homeoffice in ihre Büros und Betriebe zurück. Gleichzeitig lockern die meisten Arbeitgeber ihre Corona-Hygienemaßnahmen. Das setzt Arbeitnehmer, die einer Risikogruppe angehören, nicht selten erhöhten Gesundheitsgefahren aus.

Würde diesen Arbeitnehmern eine Gefährdungsanzeige weiterhelfen? Wem kann man zu einer Gefährdungsanzeige raten – und wem nicht? Dazu der Kündigungsschutzexperte Anwalt Bredereck:

Wer seine Gesundheit am Arbeitsplatz Corona-bedingt in Gefahr sieht, sollte sich zuerst über die entsprechenden Schutzpflichten seines Arbeitgebers informieren, und auch herausfinden, ob und inwieweit er diesen Pflichten mit einem Schutz- und Hygienekonzept nachkommt.

Für den Arbeitgeber gilt nämlich: Nur weil jetzt gesetzliche Corona-Regeln wegfallen, heißt das nicht, dass er auf alle Schutz- und Hygienemaßnahmen verzichten darf. Arbeitgeber sind zu einer Gefährdungsbeurteilung aufgrund der aktuellen Inzidenzen, Werte und örtlichen Gefahrenlage verpflichtet! Ihr Schutz- und Hygienekonzept müssen sie dementsprechend anpassen, mit der möglichen Folge, dass eine Maskenpflicht oder Abstandsgebote am Arbeitsplatz weiter gelten.

Arbeitnehmer können sich also das Schutz- und Hygienekonzept Ihres Arbeitgebers geben lassen, und ihn um Auskunft bitten, welche Maßnahmen er in diesem Zusammenhang vorgesehen hat.

Der Arbeitgeber ist aufgrund seiner Fürsorgepflicht dazu verpflichtet, diese Maßnahmen einzuhalten und umzusetzen.

Sieht das Hygienekonzept vor, dass im Großraumbüro jeder eine Maske tragen muss, hat der Arbeitnehmer einen Anspruch gegen seinen Arbeitgeber, dass dieser für die Einhaltung der Maskenpflicht sorgen muss.

Stellt sich nun heraus, dass sich einige Kollegen an bestimmte Maßnahmen, beispielsweise an die Maskenpflicht, nicht halten, ist darüber eine Gefährdungsanzeige möglich.

Nur: Für das innerbetriebliche Klima und für das Verhältnis zum Arbeitgeber ist das selten förderlich.

Als Arbeitnehmer muss man letztlich abwägen, was einem wichtiger ist: Die Verringerung von möglichen Gesundheitsgefahren, oder das eigene Ansehen im Betrieb. Nicht wenige Chefs dürften auf Corona-bedingte Gefährdungsanzeigen anlehnend reagieren, und dem unbequemen Arbeitnehmer mitunter sogar bei nächster Gelegenheit oder unter einem konstruierten Vorwand kündigen. 

Jedenfalls rate ich Arbeitnehmern, immer nüchtern und sachlich zu bleiben, und Denunziationen zu vermeiden. Vermeiden sollte man auch, seinen Kollegen etwas vorzuwerfen, das man nicht beweisen kann.

Hat man sich für die Gefährdungsanzeige entschieden, sollte man den Betriebsrat nach Möglichkeit hinzuzuziehen, und sich mit seinen Kollegen abstimmen.

Hat man eine Kündigung bekommen, sollte man umgehend zu einem auf Kündigungsschutz spezialisierten Anwalt oder Fachanwalt für Arbeitsrecht gehen und sich nach den Aussichten einer Kündigungsschutzklage erkundigen. Die sind in Fällen, in denen der Chef einem kündigt, nur weil man unbequem geworden ist, meist sehr gut: Oft fehlt dem Arbeitgeber dann nämlich ein wirksamer Kündigungsgrund.

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