Corona im Arbeitsrecht

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Die Pandemie führt zu vielen arbeitsrechtlichen Fragen. Wir geben Ihnen einen kurzen Überblick über einige aktuelle Entscheidungen der Arbeitsgerichte:

 

Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes:

Das ArbG Berlin (42 Ga 13034/20) bestätigte in einem einstweiligen Verfahren die Pflicht zum Tragen eines vom Arbeitgeber bereitgestellten Mund-Nasen-Schutzes. Eine Arbeitnehmerin wollte bei ihrer Arbeit als Flugsicherheitsassistentin am Flughafen statt eines Mund-Nasen-Schutzes einen Gesichtsschutzschirm tragen. Die Klage wurde abgewiesen. Der Arbeitgeber habe die Beschäftigten und das Publikum vor Infektionen zu schützen. Ein Gesichtsvisier sei für den Schutz Dritter weniger geeignet als der vorgeschriebene Mund-Nasen-Schutz. Dass ihr das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar sei, habe die Arbeitnehmerin nicht ausreichend glaubhaft gemacht. Das LAG Köln (2 SaGa 1/21) geht noch einen Schritt weiter und entschied, dass ein Arbeitgeber durch das Direktionsrecht unter Einhaltung der SARS-CoV-2-ArbeitsschutzVO v. 21.01.2021 eine Beschäftigung des Arbeitnehmers in seinen Räumlichkeiten verweigern kann, selbst wenn dieser durch ärztliches Attest nachweisen kann, dass er vom Tragen der Maske befreit ist. Der Arbeitnehmer sei in diesem Fall arbeitsunfähig.

 

Betriebsbedingte Kündigungen:

Allein ein Hinweis auf „Corona“ oder einen Umsatzrückgang aufgrund der Pandemie reicht nicht aus, um eine betriebsbedingte Kündigung zu rechtfertigen.
Ein Arbeitgeber muss anhand seiner Auftrags- und Personalplanung im Einzelnen darstellen, warum nicht nur eine kurzfristige Auftragsschwankung vorliegt, sondern ein dauerhafter Auftragsrückgang zu erwarten ist. Wird im Betrieb Kurzarbeit geleistet, spricht dies gegen einen dauerhaft gesunkenen Beschäftigungsbedarf (ArbG Berlin, 38 Ca 4569/20). Alleine die Begründung, wegen eines starken Umsatzrückgangs habe der Arbeitgeber nicht anders als durch Kündigungen reagieren können, ist nicht ausreichend, eine betriebsbedingte Kündigung zu rechtfertigen (ArbG Berlin, 34 Ca 6664/20 und 34 Ca 6667/20 und 34 Ca 6668/20).

 

Verkürzung des Urlaubsanspruchs aufgrund von Kurzarbeit „Null“: 

Im Hinblick auf die anstehende Urlaubszeit ist das Urteil des LAG Düsseldorf (6 Sa 824/20) von Interesse. Nach Auffassung des LAG führe „Kurzarbeit Null“ zu einer Kürzung des Urlaubsanspruchs. Für jeden vollen Monat der Kurzarbeit Null könne der einem Arbeitnehmer an sich zustehende Urlaub deshalb um ein Zwölftel gekürzt werden.


Christian Rothfuß
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Foto(s): An. Scheunert

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