Corona in Hessen: Rechtliche Vorgaben, Teil 2 (27. März 2020)

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Wie bereits im ursprünglichen Beitrag angekündigt, müssen weitere Informationen aus Platzgründen in einem gesonderten Text dargestellt werden.

Wie bisher gilt: Der Beitrag stellt nur die rechtliche Lage im Bundesland Hessen zum aktuellen Zeitpunkt dar. Er hat keine Gültigkeit für andere Bundesländer, eine Anpassung kann kurzfristig erforderlich werden.

Es soll hier noch einmal ausdrücklich festgehalten werden, dass Verstöße gegen die in Teil 1 dieses Rechtstipps dargestellten Verordnungen des Landes Hessen (und selbstverständlich auch gegen solche, die möglicherweise noch erlassen werden) Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten darstellen können. 

Handelt es sich um eine Straftat, so stehen Strafen von bis zu 2 Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe im Raum. Es handelt sich hier nicht um Bagatellen.
Auch im Falle der Ordnungswidrigkeiten sind empfindliche Geldstrafen von bis zu 25.000 € möglich. 

Hinzu kommt die Möglichkeit von Strafbarkeiten nach dem allgemeinen Strafrecht, etwa Körperverletzungsdelikte. 

Bedenken Sie auch, dass Sie - teilweise ausdrücklich in den Verordnungen geregelt - für Ihre Kinder verantwortlich sind. 

Hinzu kommt, dass davon auszugehen ist, dass die strafrechtliche Verfolgung im Wege des Strafbefehls erfolgen dürfte, weil die Gerichte weitgehend auf Verhandlungstermine verzichten. Dann müssen Fristen gewahrt werden, wenn gegen den Strafbefehl vorgegangen werden soll. Dies kann im Hinblick auf die Einschränkungen bei der Beratung und Vertretung durch einen Rechtsanwalt weitere Probleme aufwerfen.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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