Corona – Körperverletzung durch Ansteckung

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Wer mit Corona infiziert ist und eine andere Person ansteckt, der begeht nach § 223 StGB eine Körperverletzung, wenn die Krankheit beim Angesteckten ausbricht und – aber auch wenn der Virus ohne Krankheitsbild übertragen wird.

Entscheidend ist der sogenannte subjektive Tatbestand, der über „Vorsatz“ und „Fahrlässigkeit“ entscheidet. Vorsätzliche Körperverletzung wird mit einer Freiheitsstrafe von bis fünf Jahre geahndet. Weiß der Täter um die Gefährlichkeit des Virus, kann er für 10 Jahre ins Gefängnis gehen. 

Fahrlässige Körperverletzung“ wird nach § 229 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. Diesen Sachverhalt erfüllt man bereits, wenn man als nicht Infizierter in der Öffentlichkeit behördlichen Anweisungen zuwiderhandelt oder unkontrolliert herumniest. 

Aus Vorsatz kann sogar Totschlag werden, wenn der Corona-Angriff mit Vorsatz und böser Absicht erfolgt. Kann nachgewiesen werden, dass mit dem Vorsatz, sein Gegenüber umzubringen infiziert wurde, dann geht es um Mord. Die vorgenannten Zeilen gelten dem Strafrecht, aber auch zivilrechtliche Schadensersatzansprüche können ausgelöst werden. 

Patienten, die sich beim Hausarzt anstecken, weil dieser mit Sicherheitsvorkehrungen nachlässig umgegangen ist, können diesen auch zivilrechtlich belangen. 

Rechtsanwalt Dr. Gerrit Hartung ist Fachanwalt für Strafrecht und Ansprechpartner für notwendige Verteidigungen nach Anklagen gemäß § 223 StGB. Ebenso steht die Kanzlei für die Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche zur Verfügung.

Mehr Informationen: https://www.hartung-rechtsanwaelte.de/corona/


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