Corona-Krise – so gehen Gewerbemieter vor!

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Im Rahmen eines Gewerbemietvertrages kann grundsätzlich vereinbart werden, dass dem Gewerbemieter bereits gekündigt werden kann, sofern er sich mit nur einer Miete im Mietrückstand befindet.

Die Corona-Krise hat dafür gesorgt, dass eine enorme Unsicherheit sowohl auf Vermieterseite wie auch auf Mieterseite besteht. Die in der Presse öffentlich bekannt gegebene Ankündigung der Firmen Adidas, Deichmann und H&M, dass diese ihre Mietzahlungen zunächst einstellen wollten, haben dafür gesorgt, dass sich viele Gewerbetreibende und Einzelhändler (Restaurants, Bars, Einzelhandel etc.) dieser Sichtweise anschließen und die Mietzahlungen aussetzen.

Unsere Praxisempfehlung an Gewerbemieter – hierauf sollten Sie achten!

Grundsätzlich gilt: Die Zahlungspflicht bleibt auch während der Corona-Krise grundsätzlich zunächst bestehen, sofern nicht die gesetzlichen Ausnahmeregelungen dafür vorliegen, dass der Mieter die Miete aussetzen darf.

In unserer anwaltlichen Beratungspraxis empfehlen wir daher den Gewerbemietern, zunächst die Mietzahlungen nicht einzustellen. Die Folge der Mietaussetzung kann daher sein, dass der Vermieter berechtigt ist, das Mietverhältnis fristlos zu kündigen. Hiervon besteht die Ausnahme, dass der Betrieb des Unternehmens durch eine behördliche Anordnung untersagt wurde. In diesem Fall kann die Möglichkeit bestehen, dass eine Mietaussetzung gerechtfertigt ist.

So gehen Sie richtig vor:

- Informieren Sie den Vermieter über etwaige Zahlungsschwierigkeiten, die im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie stehen.

- Vereinbaren Sie mit dem Vermieter einen Zahlungsplan (Ratenzahlungsvereinbarung).

- Verhandeln Sie mit dem Vermieter über eine Stundung (Aufschieben der Fälligkeit der Mietzahlungen).

Für Selbstständige ist weiter zu beachten:

- Prüfen Sie die Möglichkeiten und Vorteile eines Überbrückungskredits.

- Verhandeln Sie über Steuerstundungen.

- Prüfen Sie die Möglichkeit der Zuhilfenahme einer Ausfallbürgschaft.

- Beantragen Sie für Ihre Mitarbeiter Kurzarbeit.

Praxistipp und Hinweis

Nach aktueller Gesetzeslage wurde die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags bis zum 30.09.2020 ausgesetzt. Dies bedeutet, dass Unternehmen nunmehr kurzfristig in eine Situation geführt werden können, in der sie nach bisherigem Recht bereits Insolvenz beantragen hätten müssen. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass die Insolvenzreife auf die Corona-Krise zurückzuführen ist.

Aber Achtung: Dies sollte das letzte Mittel sein und stets durch entsprechende rechtliche Beratung abgesichert werden, da hieraus ein folgenschweres wirtschaftliches Risiko für das Unternehmen entstehen kann.

Finn Streich

Rechtsanwalt

Streich & Kollegen Rechtsanwälte in Partnerschaft mbB



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