Corona-Krise und Soforthilfen: Wie wird die Mitarbeiterzahl im Betrieb berechnet?

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Die staatlichen Soforthilfen für Corona-geschädigte Solo-Selbstständige, kleine Unternehmen, Freiberufler und Landwirte können jetzt über die Länder beantragt werden. Die ersten Unternehmen haben auch schon Gelder erhalten.

Finanzielle Soforthilfen nach Zahl der Beschäftigten gestaffelt

Die finanziellen Soforthilfen des Bundes in Höhe von insgesamt 50 Milliarden € gelten für alle Wirtschaftsbereiche und fördern Unternehmer und Unternehmen mit bis zu zehn Beschäftigten. Bei bis zu fünf Beschäftigen ist eine Einmalzahlung für drei Monate bis 9.000 € vorgesehen, bei bis zu zehn Beschäftigen steigt dieser Betrag auf bis zu 15.000 €. Darüber hinaus steuern die Länder noch eigene Hilfsgelder bei, die Bedingungen sind hier je nach Bundesland unterschiedlich.

„Vollzeitäquivalente“ – was bedeutet das?

Ob und wie viel Hilfsgelder man beantragen kann, hängt also davon ab, wie viel Beschäftigte der Unternehmer hat. In diesem Zusammenhang spielt dann der Begriff „Vollzeitäquivalente“, auch kurz „VZÄ“ eine wichtige Rolle.

Hintergrund ist, dass nicht jeder Beschäftigte gleich „zählt“, sondern bei der Berechnung zwischen Vollzeitbeschäftigten und Teilzeitkräften bzw. 450-Euro-Kräften („Minijobber“) unterschieden wird. Diese werden zwar berücksichtigt, zählen allerdings eben nicht als ein „voller“ Beschäftigter.

Welche Umrechnungsschlüssel gibt es?

Die Umrechnung in Vollzeitbeschäftigte erfolgt dabei nach folgendem Schlüssel:

  • Mitarbeiter bis 20 Stunden = Faktor 0,5
  • Mitarbeiter bis 30 Stunden = Faktor 0,75
  • Mitarbeiter über 30 Stunden und Auszubildende = Faktor 1
  • Mitarbeiter auf 450-Euro-Basis = Faktor 0,3

Dabei gilt die Wochenarbeitszeit.

Was gilt sonst noch für die Berechnung?

Unbedingt beachten: Der Unternehmer selbst zählt mit! Dies kann bares Geld bedeuten, etwa wenn durch Mitzählen des Unternehmers die nächste Förderstufe erreicht wird.

Der Stichtag für die Berechnung der Beschäftigtenzahl ist in den Bundesländern unterschiedlich geregelt. In Nordrhein-Westfalen etwa ist der Stichtag der 31.12.2019, in Hamburg der 11.03.2020.

Unser Fazit

Im Zusammenhang mit dem Coronavirus werden wir täglich mit neuen Fragestellungen und Konstellationen zum Unternehmensrecht konfrontiert. Gerade kleinere Unternehmen und Selbstständige sind hart von der Corona-Krise getroffen und daher besonders auf rechtliche Unterstützung angewiesen. Zudem ändert sich die Gesetzeslage im Anbetracht der Krise sehr schnell und häufig auch gravierend, sodass fundierter Rechtsrat oft besonders nötig ist.

Über die Kanzlei Mutschke

Frau Rechtsanwältin Nicole Mutschke ist gefragte Rechtsexpertin in Fragen rund um das Coronavirus und deutschlandweit bekannt aus den Medien. Die Kanzlei Mutschke berät ihre Mandanten engagiert und kompetent in allen Fragen des Arbeits- und Unternehmensrechts, auch im Zusammenhang mit dem Coronavirus. Die Anwälte der Kanzlei sind deutschlandweit tätig und unterstützen auch Sie in dieser schwierigen Zeit.



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