Corona-Krise: Unsicherheitseinrede bei Pauschalreisen – Anbieter weigert sich

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Bereits in einem früheren Artikel haben wir auf die Möglichkeit einer sogenannten Unsicherheitseinrede bei Pauschalreisen aufmerksam gemacht. Dabei ging es darum, die Restzahlung für eine anstehende Pauschalreise zu verweigern. Eine Frage die in diesem Kontext immer wieder gestellt wurde war, wie man sich verhalten soll, wenn man sich auf die Unsicherheitseinrede beruft, der Reiseveranstalter aber auf Zahlung besteht.

Reiseveranstalter schieben begrenzte Reiswarnung vor

Von Seiten der Reiseveranstalter wird offensichtlich insbesondere angeführt, dass die weltweite Reisewarnung des Auswärtigen Amts nur bis zum 03.05.2020 gilt. Das war zwar zu dem Zeitpunkt erst einmal richtig, hieß aber natürlich nicht etwa, dass danach wieder alles in Ordnung ist und Urlaubsreisen wie gewohnt stattfinden können.

Wie nicht anders zu erwarten war, wurde am 29.04.2020 die weltweite Reisewarnung „bis auf weiteres, vorerst bis einschließlich 14.06.2020 verlängert. Ein Sprecher des Auswärtigen Amtes hatte schon vorher bestätigt, dass "mit einem baldigen Ende der Reisewarnungen jetzt nicht unmittelbar zu rechnen ist".

Dieses Jahr kein normaler Urlaub

Auch Außerminister Heiko Maas hatte schon vorher im ZDF erklärt, dass "in den Wochen darauf zunächst einmal es keinerlei Hinweise gibt, diese Reisewarnung aufzuheben." Niemand werde - so Maas - in diesem Jahr einen Urlaub verbringen können, wie er ihn kenne. Es werde sicher überall Einschränkungen geben.

Unsicherheitseinrede dürfte greifen

Für Urlauber heißt das, dass Pauschalreisen in der nächsten Zeit weiterhin zumindest stark gefährdet sind und die Unsicherheitseinrede nach unserer Auffassung greifen sollte.

Hat man die Unsicherheitseinrede also zu Recht erhoben und den restlichen Reisepreis erst einmal nicht gezahlt, kann der Reiseveranstalter deswegen eben auch nicht vom Vertrag zurücktreten. Er darf dann auch keine Mahnkosten oder Stornogebühren verlangen. Das Ganze liegt sozusagen "auf Eis", bis klar ist, ob die Hindernisse behoben sind und die Reise doch noch stattfinden kann. Darauf sollte man seinen Veranstalter klar hinweisen. Sollten trotzdem weiterhin Probleme mit dem Reiseveranstalter vorliegen, sollte doch anwaltliche Hilfe in Anspruch genommen werden.

Über die Kanzlei Mutschke

Frau Rechtsanwältin Nicole Mutschke ist eine gefragte Rechtsexpertin in Fragen rund um das Coronavirus und deutschlandweit bekannt aus den Medien. Die Kanzlei Mutschke berät ihre Mandanten bundesweit engagiert und kompetent in allen Fragen im Zusammenhang mit dem Coronavirus. Nicht zuletzt in der Thomas Cook Insolvenz haben wir für eine große Anzahl von geschädigten Thomas Cook Kunden ihr Geld retten können. Als erste Kanzlei in Deutschland haben wir dabei eine Staatshaftungsklage gegen die Bundesrepublik Deutschland eingereicht. Aber wir kennen noch zahlreiche andere Mittel und Wege, um Ihr Geld zu retten.



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