Corona-Pandamie: Kostenfreies Rücktrittsrecht bei erheblichen Reiseänderungen
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Pauschalreisebucher können bei wesentlichen Leistungsänderungen den Reisevertrag kostenfrei stornieren.
Seit einigen Wochen rollt die Reisewelle wieder an. In vielen Fällen haben die Hotels ihre Leistungen aber nicht unerheblich eingeschränkt: Schwimmbäder und SPA-Bereiche bleiben geschlosssen, der Allinclusive-Service ist eingeschränkt und die Kinderbetreuung wird nicht wie im Katalog angeboten.
Nach § 651h Abs. 1 BGB kann der Reisegast vor Reisebeginn jederzeit vom Vertrag zurücktreten, muss im Regelfall aber Stornogebühren bezahlen (§ 651h Abs. 2 BGB). Nach § 651h Abs. 3 BGB können Verbraucher eine Pauschalreise jedoch kostenfrei stornieren, wenn am Urlaubsort oder in dessen unmittelbarer Nähe „unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände“ auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Zielort erheblich beeinträchtigen. Eine Reisewarnung des Auswärtigen Amts gilt als deutliches Indiz für außergewöhnliche Umstände und bedeutet: Reisende können kurz bevorstehende Pauschalreisen in Länder, für die eine Reisewarnung gilt, grundsätzlich unter Berufung auf außergewöhnliche Umstände kostenlos stornieren. Für die Staaten Europas lief die Reisewarnung am 14. Juni 2020 aus. Mit dem Wegfall wird es aber in vielen Fällen trotzdem möglich sein, eine kostenlose Stornierung einer Reise in eines dieser Länder durchzusetzen. Nämlich dann wenn Umstände vorliegen, die zu erheblichen Beeinträchtigungen der Reise führen und zum kostenlosen Storno berechtigen. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn wesentliche Reiseleistungen undurchführbar sind.
Rechtsanwältin Dr. Birte Eckardt aus der Kanzlei Dr. Eckardt und Klinger empfiehlt jedem Reisenden, dessen Reise in einer solchen Weise eingeschränkt ist und die Reise nicht antreten möchte, prüfen zu lassen, ob ihm ein kostenfreies Rücktrittsrecht zusteht. Ist eine kostenlose Stornierung möglich, müssen Veranstalter den Reisepreis spätestens innerhalb von 14 Tagen nach der Stornierung erstatten. "Bietet Ihr Reiseanbieter Ihnen anstatt der Rückerstattung nur einen Gutschein an, müssen Sie diesen nicht annehmen", erklärt Rechtsanwältin Dr. Birte Eckardt, die bereits zahlreiche Verbraucher wegen stornierter Pauschalreisen und annullierten Flügen vertritt. Gerne prüft die Kanzlei Dr. Eckardt auch Ihren Fall und setzt Ihre Ansprüche gegenüber Reiseveranstalter und Fluggesellschaft durch.
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