Corona-Pandemie: Änderung des ArbGG?

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Das Bundesarbeitsministerium plant im Zuge der Corona-Pandemie Änderungen im Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG).

  • Es soll die Möglichkeit geschaffen werden, dass die ehrenamtlichen Richter abweichend von § 123a ZPO an der mündlichen Verhandlung mittels Übertragung in Bild und Ton von einem anderen Ort an der Verhandlung teilnehmen. 
  • Außerdem sollen Videokonferenzen nach § 128a ZPO auch vor dem Arbeitsgericht stattfinden können und vom Arbeitsgericht angeordnet werden können, wenn die Parteien, Bevollmächtigen, Zeugen und Sachverständigen die technischen Voraussetzungen für die Bild- und Tonübertragung erfüllen können.
  • Bei Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten und dem Bundesarbeitsgericht wird die Möglichkeit geschaffen, das schriftliche Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO (vor den Landesarbeitsgericht mit Zustimmung der Parteien und vor dem Bundesarbeitsgericht auch ohne Zustimmung der Parteien) anzuordnen; die Verkündigung wird dann durch die Zustellung der Entscheidung ersetzt.
  • Die Öffentlichkeit kann abweichend von § 52 ArbGG zudem bei öffentlichen Verhandlungen vor dem Arbeitsgericht aus Gründen des Gesundheitsschutzes ausgeschlossen werden.

§ 114 ArbGG in der neuen Fassung:

§ 114, Infektionsschutz bei epidemischen Lagen von nationaler Tragweite

(1)
Abweichend von § 128a der Zivilprozessordnung können die ehrenamtlichen Richter bei Vorliegen einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite nach § 5 des Infektionsschutzgesetzes an einer mündlichen Verhandlung von einem anderen Ort aus beiwohnen. 

Die Verhandlung wird zeitgleich in Bild und Ton auch an diesen Ort übertragen. Gleiches gilt für die Beratung und Abstimmung. Die an der Beratung und Abstimmung Teilnehmenden haben durch organisatorische Maßnahmen die Wahrung des Beratungsgeheimnisses sicherzustellen; die entsprechende Feststellung ist zu protokollieren.

(2)
Die Gerichte für Arbeitssachen können abweichend von § 128a der Zivilprozessordnung bei Vorliegen einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite nach § 5 des Infektionsschutzgesetzes anordnen, dass die Parteien, ihre Bevollmächtigten und Beistände sowie Zeugen und Sachverständige an einer mündlichen Verhandlung von einem anderen Ort aus teilnehmen, sofern diese die technischen Voraussetzungen für die Bild- und Tonübertragung in zumutbarer Weise vorhalten können.

Die Verhandlung wird zeitgleich in Bild und Ton auch an diesen Ort übertragen. Gegen Entscheidungen nach Satz 1 findet die sofortige Beschwerde statt. Sie ist binnen einer Notfrist von einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen.

(3)
Die Gerichte für Arbeitssachen können die Öffentlichkeit abweichend von § 52 für die Verhandlung vor dem erkennenden Gericht ausschließen, wenn infolge einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite nach § 5 des Infektionsschutzgesetzes der erforderliche Gesundheitsschutz nicht anders zu gewährleisten ist.

(4)
Entscheidet das Landesarbeitsgericht bei Vorliegen einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite nach § 5 des Infektionsschutzgesetzes nach § 128 Absatz 2 der Zivilprozessordnung ohne mündliche Verhandlung, wird die Verkündung durch die Zustellung des Urteils ersetzt.

(5)
Abweichend von § 128 Absatz 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung kann das Bundesarbeitsgericht bei Vorliegen einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite nach § 5 des Infektionsschutzgesetzes nach vorheriger Anhörung auch ohne Zustimmung der Parteien eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung treffen. 

Es bestimmt alsbald den Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können. Entscheidet das Bundesarbeitsgericht bei Vorliegen einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite nach § 5 des Infektionsschutzgesetzes ohne mündliche Verhandlung, wird die Verkündung durch die Zustellung des Urteils ersetzt. 


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