Corona-Pandemie und Kurzarbeit – deutlich weniger Gehalt für die Arbeitnehmer/innen

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Corona-Pandemie und Kurzarbeit – deutlich weniger Gehalt für die Arbeitnehmer/innen

Das Virus hat das öffentliche Leben lahmgelegt! Läden und Geschäfte sind geschlossen, Kitas und Schulen ebenso, Kontaktsperre bundesweit, Innenstädte sind gespenstisch leer und Lieferketten funktionieren nicht mehr, die Wirtschaft ist schwer getroffen. Für viele Unternehmen bricht die Arbeit weg, insbesondere für diejenigen, bei denen das Home-Office nicht geeignet ist.

Eine Schutzmaßnahme der Bundesregierung ist die Lockerung der Voraussetzungen des Zugangs zur Kurzarbeit. Damit soll Unternehmen ermöglicht werden, in Krisenzeiten qualifizierte Mitarbeiter weiter zu binden, anstatt diesen kündigen zu müssen.

Wichtig: Dem Arbeitgeber ist es einseitig nicht möglich, durch Weisung im Rahmen seines Direktionsrechts Kurzarbeit anzuordnen bzw. einzuführen!

Es bedarf also grundsätzlich einer vertraglichen Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer/innen, sei es im Arbeitsvertrag geregelt, in einer Zusatzvereinbarung, in einer Betriebsvereinbarung mit dem Betriebsrat oder in einem Tarifvertrag.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

Arbeitnehmer/innen haben Anspruch auf Kurzarbeitergeld, wenn

1. Ein erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall vorliegt.

Das ist dann der Fall, wenn der Arbeitsausfall auf wirtschaftlichen Gründen oder einem unabwendbaren Ereignis beruht, vorübergehend und nicht vermeidbar ist.

Dabei reduziert sich nach dem Grundsatz „ohne Arbeit kein Lohn“ entsprechend dem Arbeitsausfall auch die Vergütung; so ist auch eine vollständige Einstellung der Arbeit möglich, sog. „Kurzarbeit Null“.

Die durch die Coronakrise eingetretenen erheblichen konjunkturellen Schwankungen durch Arbeitsmangel und Absatzschwierigkeiten, die den globalen Wirtschaftskreislauf nahezu zum Erliegen bringen, stellen ohne weiteres derartige wirtschaftliche Gründe dar.

Aufgrund der behördlichen Anordnung von Kontaktsperren liegt zudem auch ein unabwendbares Ereignis war.

2. Vorübergehend ist ein Arbeitsausfall dann, wenn mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit voraussehbar ist, dass in absehbarer Zeit mit einer Rückkehr zur Vollarbeit zu rechnen ist.

3. Der Arbeitsausfall darf zudem nicht vermeidbar sein, d. h. der Arbeitgeber muss zunächst alle zumutbaren Vorkehrungen treffen, um den Eintritt des Arbeitsausfalls zu vermeiden, bevor Kurzarbeitergeld gezahlt wird.

Zu den zumutbaren Maßnahmen zählen etwa die Gewährung von Urlaub oder der Abbau von Überstunden bzw. sogar der Aufbau negativer Arbeitszeitsalden, also der Aufbau von Minusstunden.

Nach der Neuregelung kann nun teilweise oder ganz auf das Ansammeln von negativen Arbeitszeitsalden verzichtet werden.

4. Im Gegensatz zur früheren Regelung, nach der mindestens 1/3 der Arbeitnehmer/innen von einem Ausfall von mehr als 10 % des Bruttolohns betroffen sein mussten, genügt nach dem Maßnahmenpaket der Bundesregierung nunmehr der Arbeitsausfall von nur noch 10 % der Mitarbeiter.

5. In dem betroffenen Betrieb muss mindestens eine Person sozialversicherungspflichtig beschäftigt sein.

Die Unternehmen sollen entlastet werden; Bezugsdauer

Im Gegensatz zur ursprünglichen Rechtslage werden die Sozialversicherungsbeiträge für das Kurzarbeitergeld rückwirkend zum 1. März 2020 von der Agentur für Arbeit in voller Höhe übernommen.

Die ursprüngliche Bezugsdauer von höchstens sechs Monaten wurde auf eine maximale Laufzeit von 12 Monaten erhöht. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann die Dauer aber durch Rechtsverordnung auf bis zu 24 Monate erstrecken. 

Höhe des Kurzarbeitergeldes und Steuerfreiheit

Liegen obige Voraussetzungen vor, übernimmt die Agentur für Arbeit für die ausgefallene Arbeit Entgeltersatzleistungen bis zu 60 % bzw. 67 % (bei Beschäftigten mit Kind) des entgangenen Nettoarbeitsentgelts.

Die tatsächlich noch erbrachte Arbeitsleistung wird weiterhin vom Arbeitgeber vergütet.

Für die Arbeitnehmer/innen ist das Kurzarbeitergeld steuerfrei.

Zögern Sie nicht, sich mit Ihrem Anliegen an mich zu wenden; ich berate und vertrete Sie gern, ich bin für Sie da!


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