Corona-Schnelltest: Darf der Arbeitgeber mich verpflichten?

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Darf mein Arbeitgeber von mir verlangen, einen Corona-Schnelltest zu machen? 

„Diese Frage ist nicht leicht zu beantworten“, so Lars Althoff, Fachanwalt für Arbeitsrecht. "Denn dazu gibt es noch keine eindeutige Rechtsprechung. In Berufen, in denen Arbeitnehmer viel im Kundenkontakt sind, ist es durchaus denkbar, dass der Arbeitgeber hier einen Schnelltest verlangen darf unter Berufung auf seine Pflicht, während der Corona-Pandemie Schutzmaßnahmen im Betrieb zu treffen. (§ 618 Abs. 1 BGB, § 3 Arbeitsschutzgesetz /ArbSchG) Neben Hygienemaßnahmen, der Einhaltung von Abstand und der Maskenpflicht sei hier auch die Anordnung von Corona-Tests anzuführen. Im Einzelnen ist die jeweilige Sachlage und individuelle Gefährdungslage zu prüfen.", sagt der Fachanwalt. "Verlangt der Arbeitgeber den Test, muss er wohl auch die Kosten dafür übernehmen.", ergänzt Althoff.

Fall-Beispiel aus Offenbach: Arbeitnehmer klagt

"Kürzlich gab es vor dem Arbeitsgericht Offenbach einen Fall zum Thema Corona-Schnelltest", erläutert der Rechtsanwalt. "Ein Baustoffunternehmen in Hessen hatte Ende 2020 mit dem Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung geschlossen, die die Arbeitnehmer zu vom Arbeitgeber bereitgestellten Corona-Schnelltests (PCR-Test) verpflichtete. Anfang des Jahres verweigerte der Arbeitgeber denjenigen Mitarbeitern den Zugang zum Werksgelände, die sich dem Test verweigerten. Ein Arbeitnehmer klagte daraufhin im Eilverfahren vor dem Arbeitsgericht Offenbach. Er begründete seine Klage mit einem unverhältnismäßigen Eingriff in sein Persönlichkeitsrecht. Ohne Erfolg: Die Richter der 4. Kammer des Arbeitsgerichts in Offenbach am Main wiesen den Antrag unter anderem schon deshalb zurück, weil der Arbeitnehmer die Eilbedürftigkeit einer sofortigen Entscheidung nicht belegt habe. Die Entscheidung in der Hauptsache steht noch aus." (Hinweis: Arbeitsgericht Offenbach, 4 Ga 1/21, Entscheidung vom 04.02.2021)

Was also, wem ich mich dem vom Chef verlangten Test verweigere?

"Verweigern Sie sich dem vom Chef angeordneten Test, kann er durchaus befugt sein, sie nach Hause zu schicken. Können Sie Ihre Arbeitsleistung nun in Folge nicht mehr erbringen, kann ein Lohnausfall nach § 616 Satz 1 BGB die Folge sein.“

Besteht in Ihrem Umfeld „Testpflicht“, darf der AG Sie abmahnen, verweigern Sie sich wiederholt, ggf. sogar kündigen, auch das wäre in dem Fall durchaus möglich.“, ergänzt Lars Althoff.

Wie oft darf der AG einen Schnelltest verlangen?

"Bisweilen gibt es auch hierzu keine verbindliche Rechtsprechung. Unter Berücksichtigung des jeweiligen beruflichen Umfeldes, das häufige Testungen erfordert (Beispiel Krankenhäuser), sei die Erforderlichkeit einer täglichen Testung durchaus denkbar.", sagt der Anwalt. "Weitaus problematischer sei hier", so Althoff, "aber vielmehr die Anschaffung der dafür erforderlichen Tests als die Vorgabe durch den Arbeitgeber, da bisweilen eine derart große Anzahl an Tests überhaupt nicht verfügbar sei."

Testpflicht für wen und wer bezahlt?

"In den Bereichen, in denen schon jetzt ein Test erforderlich ist, wie beispielsweise in Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen oder bei Friseuren, somit "Testpflicht“ besteht, muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den Test zu Verfügung stellen.  Kommt, wie angekündigt, die bundesweite Testpflicht, so müssen wohl alle Arbeitgeber kostenlose Schnelltest anbieten. Dieses Vorhaben wartet auf Umsetzung, der sodann wohl auch eine Vorgabe zur Häufigkeit der Testung zu Grunde gelegt wird.“, erklärt der Fachanwalt für Arbeitsrecht.


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