Corona und Arbeitsrecht

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Ich habe eine Kündigung wegen Corona erhalten

Wenn ihr Arbeitgeber Ihnen wegen der Corona-Pandemie kündigt, ist folgendes zu beachten:

Sie sind in einem Betrieb beschäftigt, in dem in der Regel 10 oder weniger Mitarbeiter beschäftigt sind (zählen Sie sich bitte selbst ebenfalls mit, Auszubildende werden nicht berücksichtigt,) haben Sie wenig Chancen, sich erfolgreich gegen eine Kündigung zu wehren. Ihr Arbeitgeber muss die Kündigung nicht begründen und muss lediglich die Kündigungsfrist beachten. Auch der Umstand, dass nach Ihnen weitere Mitarbeiter eingestellt worden sind, macht die Kündigung leider nicht unwirksam.

Ist ihr Betrieb größer, hat der Arbeitgeber das Kündigungsschutzgesetz zu beachten. Dies bedeutet, er muss eine sogenannte Sozialauswahl treffen. In diesem Fall werden die Kriterien: Lebensalter, Betriebszugehörigkeit, Unterhaltsverpflichtung etc. berücksichtigt und gegeneinander abgewogen. Macht der Arbeitgeber bei dieser Abwägung einen Fehler, ist die Kündigung fehlerhaft und Sie sollten sich gegen diese unberechtigte Kündigung unbedingt zur Wehr setzen.

Hierbei ist jedoch eine Frist zu beachten. Eine Klage ist nur dann erfolgreich, wenn sie innerhalb von drei Wochen nach Zustellung eingereicht wird. Ob die Umstände der Corona-Pandemie diese Frist außer Kraft setzen, wird erst die Zukunft zeigen.

Bei mir wurde erst Kurzarbeit angeordnet und danach erhielt ich eine Kündigung

Wenn Ihr Arbeitgeber erst Kurzarbeit angeordnet und beantragt hat und Ihnen dann kündigt, sind Sie wieder so zu behandeln, als wenn keine Kurzarbeit angeordnet worden wäre. Das heißt, Sie beziehen kein Kurzarbeitergeld mehr, sondern Ihr Arbeitsverhältnis ist bis zu Ende des Arbeitsverhältnisses ungekürzt so abzurechen, als wenn keine Kurzarbeit angeordnet worden wäre, d. h. Sie erhalten 100 % Ihres Nettogehaltes bis zum Ausscheiden.

Gleiches gilt auch für Urlaub, den Sie nicht mehr in Anspruch nehmen können.

Kann ich Kurzarbeit ablehnen?

Wenn in Ihrem Arbeitsvertrag keine Regelung zum Kurzarbeitergeld enthalten ist und auch kein Tarifvertrag für Sie gilt, in dem dieses geregelt ist, können Sie Kurzarbeit ablehnen. Grundsätzlich ist für Kurzarbeit nämlich Ihre Zustimmung erforderlich, ohne die geht es nicht.

Allerdings könnte dann der Arbeitgeber dieses zum Anlass nehmen, eine Kündigung auszusprechen und ich gehe davon aus, dass die Arbeitsgerichte in einem solchen Fall zugunsten des Arbeitgebers urteilen werden.

Welche Fristen sind zu beachten?

Wie immer im Arbeitsrecht gibt es unterschiedliche Fristen zu beachten. Die wichtigste Frist ist allerdings die Frist zur Einreichung einer Kündigungsschutzklage, diese beträgt drei Wochen ab Zustellung der Kündigung. Diese Frist beginnt nicht erst, wenn Sie das Kündigungsschreiben gelesen haben, sondern bereits, wenn die Kündigung in Ihrem Briefkasten landet. Ist dies streitig, muss der Arbeitgeber den Zeitpunkt der Zustellung beweisen. Hierauf sollten Sie es allerdings nur ankommen lassen, wenn es nicht anders geht.

Ob die Arbeitsgerichte diese Drei-Wochen-Frist wegen Corona großzügig auslegen werden, bleibt abzuwarten, ich rate Ihnen, es nicht darauf ankommen zu lassen.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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