Corona und der Unterhalt für Eltern, Ehegatten und Kinder – Teil 1: Eltern- und Ehegattenunterhalt

  • 6 Minuten Lesezeit

Die Pandemie um das Coronavirus erwischt die deutsche Wirtschaft eiskalt. Kurzarbeit, vielleicht sogar der Verlust des Arbeitsplatzes, drohen und erhebliche Umsatzeinbußen für Unternehmen sind absehbar bzw. jetzt schon Realität. Selbstständige und Freiberufler fürchten um ihre Existenz ebenso wie Angestellte.

Die Bundesagentur für Arbeit und die Jobcenter versuchen bereits, durch gewisse Angebote sicherzustellen, dass zumindest das Existenzminimum gesichert ist und Arbeitsplätze erhalten bleiben. Auch die Bundesregierung und die Landesregierungen stellen Hilfen in Aussicht.

Nichtsdestotrotz stellt sich nunmehr jedoch für viele Familien und Eltern die Frage, wie sich mögliche Einkommenseinbußen auf Unterhaltsverpflichtungen auswirken.

1. Elternunterhalt bzw. Kindesunterhalt für pflegebedürftige erwachsene Kinder:

Beim Elternunterhalt bzw. dem Unterhalt für pflegebedürftige erwachsene Kinder gab es zum 01.01.2020 gravierende Neuregelungen. Durch das Angehörigenentlastungsgesetz ist man erst dann zum Unterhalt verpflichtet, wenn das Jahresbruttoeinkommen 100.000 EUR überschreitet, wobei auch nur das eigene Einkommen entscheidend ist und nicht das Einkommen etwaiger Schwiegerkinder oder Stiefeltern etc.

D. h., ein Großteil der Bevölkerung ist schon gar nicht mehr unterhaltspflichtig gegenüber den Eltern oder seinen pflegebedürftigen erwachsenen Kindern. Sollte es jedoch bei einem derart Unterhaltspflichtigen zu drastischen Einkommensverlusten im Rahmen der aktuellen Pandemie kommen, sind die Sozialträger, welche üblicherweise den Unterhalt im Regress einfordern, unverzüglich darüber zu informieren und es ist eine Abänderung des Unterhalts zu verlangen. Dies rechtssicher nachweislich und idealerweise schriftlich.

Gerade bei diesem Unterhalt wird eine sofortige Abänderung und mehr oder weniger eigenmächtige Anpassung für möglich gehalten, insbesondere, wenn absehbar ist, dass die Einkommenseinbußen längerfristig andauern werden und der bestehenden Unterhaltsverpflichtung lediglich ein behördlicher Bescheid zugrunde liegt.

Vorsicht ist jedoch geboten, sofern der Sozialhilfeträger in der Vergangenheit einen gerichtlichen Beschluss oder Vergleich erwirkt hat. In diesen Fällen liegt der Behörde ein vollstreckbarer Titel vor.

Es sollte ebenfalls Abänderung ggf. auf Null verlangt werden sowie der Verzicht auf die Zwangsvollstreckung in unberechtigter Höhe und ggf. Titelherausgabe und ein gerichtliches Abänderungsverfahren angedroht werden. Die eigenmächtige Einstellung von Unterhaltszahlungen kann ansonsten zu unschönen Pfändungen führen.

Sollte ein familiengerichtliches Verfahren notwendig sein, besteht Anwaltszwang, da es sich bei Unterhaltsverfahren im Sinne des § 231 Abs. 1 FamFG um sogenannte Familienstreitsachen im Sinne des § 112 Nr. 1 FamFG handelt.

Sollte es zu einer entsprechenden Herabsetzung des Unterhaltsbetrages kommen oder eine Unterhaltspflicht entfallen, stellt sich anschließend die Frage, ob in der Zukunft verbesserte wirtschaftliche Verhältnisse nicht wiederum von sich aus mitzuteilen sind. 

Da die Gesetzesänderung noch neu ist, gibt es hier noch keine abschließenden Meinungen. Die Behörde an sich kann erneut zur Auskunft auffordern, sofern angenommen wird, dass wieder ein Einkommen über 100.000 EUR brutto jährlich erzielt wird. Der Angehörige selbst ist jedoch wohl nicht verpflichtet, jede Eigentumsverbesserung der Behörde mitzuteilen.

2. Ehegattenunterhalt:

Sofern Sie im Rahmen einer notariellen Vereinbarung, eines Gerichtsbeschlusses oder eines gerichtlichen Vergleichs zur Zahlung von Trennungsunterhalt oder nachehelichem Unterhalt verpflichtet sind, gelten für eine Abänderung des Titels die üblichen Regelungen aus § 238 FamFG für Gerichtsbeschlüsse und aus § 239 FamFG für die Abänderung von Vergleichen und Urkunden.

Für die Abänderung von gerichtlichen Entscheidungen gilt dabei, dass wesentliche Veränderungen der der Entscheidung zugrunde liegenden tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse vorliegen müssen und diese in Fällen eines akuten Einkommenseinbruch auch nur für die Zukunft verlangt werden können. 

Für die Abänderung von Vergleichen und Urkunden gilt hingegen nach dem Gesetzeswortlaut, dass eine Abänderung gerechtfertigt sein muss.

Ohne hier zu tief in die Materie einsteigen zu können, kommt es also darauf an, von welchen Grundlagen die Gerichte bei einer Entscheidung bzw. die Beteiligten bei der Beurkundung oder beim Vergleichsabschluss ausgegangen sind und wie dies bei Vergleichen bzw. Urkunden als sogenannte Geschäftsgrundlage dokumentiert ist. Zu diesen Grundlagen gehören im Wesentlichen natürlich die Einkommensverhältnisse der Beteiligten.

Insbesondere beim Absinken des Einkommens des Unterhaltspflichtigen, Kurzarbeit oder eintretender Arbeitslosigkeit stellt die Rechtsprechung hier jedoch darauf ab, dass dies nicht nur vorübergehend ist (vgl. OLG Brandenburg v. 12.01.1995 – 9 UF 90/94; OLG Dresden v. 25.11.1997 – 10 WF 455/97; BGH v. 05.02.2003 – XII ZR 29/00). Darin dürfte nun also der Knackpunkt liegen.

Führt die Pandemie zu einer nur vorübergehenden Einkommensminderung über wenige Monate, dürfte eine Abänderung des Unterhaltstitels nicht gerechtfertigt sein. Ist die Einkommensminderung jedoch dauerhaft und auch nicht durch andere Maßnahmen abzufangen, so dürfte ein Abänderungsantrag Aussicht auf Erfolg haben.

Problematisch ist hierbei natürlich, dass es sich aktuell lediglich um Prognosen handeln kann und niemand so genau weiß, wie er nach der Pandemie wirtschaftlich dasteht und wie lange die Einbußen andauern. Insofern wäre es möglich, den Unterhaltsberechtigten jetzt darüber in Kenntnis zu setzen, dass man über wesentlich weniger Einkommen verfügt und nur noch einen geringeren genau bezeichneten Betrag zahlen kann und eine Abänderung begehrt. 

Zudem ist der Unterhaltsempfänger darüber in Kenntnis zu setzen, dass man eine entsprechende Abänderung der Unterhaltsverpflichtung begehrt und – sofern bereits ein Titel vorliegt – dieser erklären soll, auf die Zwangsvollstreckung hinsichtlich des darüberhinausgehenden Betrages zu verzichten.

Werden sich beide Seiten so einig, spart man sich ein aufwendiges Abänderungsverfahren, welches gegebenenfalls nach einer Verbesserung der wirtschaftlichen Situation ja erneut durchgeführt werden müsste. Ob für eine solche Vereinbarung eine bestimmte Form erforderlich ist, hängt von der Art des Unterhalts ab. Ist man beispielsweise bereits geschieden, kann der nacheheliche Unterhalt auch ohne notarielle Beurkundung geändert werden.

Geht die Gegenseite auf diesen Vorschlag nicht ein, stellt sich die Frage, wie man reagieren kann. Die Überweisung des mutmaßlich nicht gerechtfertigten Unterhalts „unter Vorbehalt“ birgt die Gefahr, dass man diesen nicht zurückverlangen kann, da der Unterhaltsgläubiger sich auf ein Bereicherung berufen kann, sofern er den Betrag tatsächlich verbraucht.

Eine Aufrechnung aktuellen Unterhalts mit Zuvielleistungen in der Vergangenheit ist ebenfalls nicht möglich, da für aktuellen Unterhalt ein Aufrechnungsverbot besteht, § 394 BGB i. V. m § 850b ZPO. Möglich wäre allenfalls, den Differenzbetrag als zins- und tilgungsfreies Darlehen unter der Bedingung anzubieten, dass man auf eine Rückforderung verzichtet, soweit der Unterhalt sich nachträglich als der Höhe nach berechtigt herausstellt.

Nach Treu und Glauben wäre der Unterhaltsgläubiger ggf. sogar verpflichtet, ein solches Darlehensangebot anzunehmen. Die beste Lösung ist dies aber möglicherweise auch nicht, da jedenfalls ein bestehender Titel so nicht abgeändert wird und Sie im Zweifel auch gar nicht wissen, wie viel Unterhalt Sie nun tatsächlich geschuldet haben.

Was also tun? Nachdem Sie durch ein nachweislich zugestelltes Schreiben die Abänderung nach unten begehrt haben, werden Sie – bei Ausbleiben einer kurzfristigen Reaktion – umgehend einen Abänderungsantrag bei Gericht stellen und zusätzlich die Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem alten Titel in entsprechender Höhe verlangen müssen.

Auch für dieses Verfahren besteht Anwaltszwang, es sei denn, es handelt sich um ein Eilverfahren. Soweit das Gericht, möglicherweise auch aufgrund des dort laufenden Notbetriebes, allerdings nicht schnell reagieren und entscheiden kann, wären Sie bis dahin verpflichtet, den ursprünglichen Unterhaltsbetrag weiter zu zahlen, um keine Zwangsvollstreckung zu riskieren.

Der Vorteil hierbei ist jedoch, dass das Gericht dann den tatsächlich zu zahlenden Unterhalt ermitteln wird und dass ab Rechtshängigkeit der Unterhaltsgläubiger einer verschärften Haftung wegen § 241 FamFG unterliegt. D. h., er kann sich nicht mehr auf Entreicherung berufen. Für diesen Fall kann man tatsächlich vorsorglich den Unterhalt „unter Vorbehalt“ zahlen.

Bereicherungsrechtlich kann man etwas nicht zurückfordern, wenn man es in Kenntnis einer Nichtschuld geleistet hat. Die Zahlung unter Vorbehalt verhindert also, dass man die Unterhaltsforderung quasi anerkennt, obwohl man sich dagegen noch gerade wehren möchte. Oder wie sagt man so schön: „Doppelt hält besser!“

Im Übrigen wird bei dieser ganzen Thematik auch zu berücksichtigen sein, dass sich das Einkommen des unterhaltsberechtigten Ehegatten ebenfalls negativ entwickelt haben kann, was bei einer Neuberechnung des Unterhalts auch zu berücksichtigen ist. Ob Sie am Ende also tatsächlich weniger Unterhalt zu zahlen haben, hängt von der konkreten Berechnung ab.

Sofern Sie sich mitten im Scheidungsverfahren befinden und Sie möglicherweise auch noch ausgleichspflichtig im Zugewinnausgleichsverfahren sind, wäre es zudem möglich, überbezahlten Unterhalt von der Ausgleichsforderung abzuziehen. 

Einmal abgesehen davon, dass es aktuell aber nicht so viele Fälle dieser Art geben dürfte, müssen noch weitere Voraussetzungen vorliegen, die eine solche indirekte Aufrechnung rechtfertigen. Diese Vorgehensweise ist daher nicht zu empfehlen.

Teil 2: Kindesunterhalt

Bleiben Sie gesund!

Nicole Rinau

Rechtsanwältin

Fachanwältin für Familienrecht & Fachanwältin für Sozialrecht

BÜMLEIN Rechtsanwaltskanzlei


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwältin Nicole Rinau

Beiträge zum Thema