Corona und soziale Dienstleister: Zuschüsse nach dem Sozialdienstleister-Einsatz-Gesetz (SodEG)

  • 2 Minuten Lesezeit

Worum geht es? Es geht um den Schutz sozialer Dienstleister bei Entgeltausfall.

Das (Sozialdienstleister-Einsatzgesetz – SodEG) ist Bestandteil des Sozialschutz-Pakets des Bundestages. Es wurde im Eilverfahren verabschiedet und soll Erbringer von sozialen Dienstleistungen schützen und unterstützen, die wegen der Maßnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus diese Leistungen für die Sozialversicherungsträger nicht mehr erbringen können oder dürfen und deshalb in finanzielle Schwierigkeiten geraten. 

Einsatz, Schutz und Absicherung sozialer Dienstleister durch Erbringer von Sozialleistungen

Diese Leistungserbringer können bei den Leistungsträgern, d. h. den Sozialversicherungsträgern, für die sie die Leistung bisher erbracht haben, bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen Zuschüsse beantragen. Dies gilt für alle Anbieter von sozialen Dienstleistungen, die im Rahmen des Sozialgesetzbuches (Ausnahme: SGB V und SGB XI) für Sozialbehörden oder im Rahmen des Aufenthaltsgesetzes für das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Leistungen erbringen. 

Anderweitiger Einsatz von Arbeitskräften, Räumlichkeiten Sachmittel gegen Corona

Um solche Zuschüsse zu erhalten, müssen sich die betreffenden Einrichtungen dazu bereit erklären, ihre Ressourcen anderweitig einzusetzen, um die Corona-Folgen zu bekämpfen. Setzen sie in zumutbarem Umfang beispielsweise Arbeitskräfte, Räumlichkeiten und Sachmittel dazu ein, können diese Einrichtungen von den Leistungsträgern Zuschüsse von bis zu 75 % der regelmäßigen Einnahmen erhalten. 

Stichtag 16.03.2020

Dies gilt für jene sozialen Dienstleister und Einrichtungen der Fürsorge, die zum maßgeblichen Stichtag 16.03.2020 Dienstleistungen für einen Sozialversicherungsträger erbracht haben.

Sicherstellungsauftrag gültig bis 30.09.2020

Dieser Sicherstellungsauftrag ist zunächst befristet gültig für die Zeit bis 30.09.2020, er kann aber bis 31.12.2020 verlängert werden. Die Zuschüsse können bei den jeweiligen Leistungsträgern nach § 12 SGB I oder beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) Zuschüsse beantragt werden, mit dem sie in einem Rechtsverhältnis stehen. Sie können auch rückwirkend beantragt werden. Die Antragsstellung erfolgt durch die Abgabe der Erklärung zur Einsatzpflicht sozialer Dienstleister zur Bewältigung von Auswirkungen der Corona-Krise gemäß § 1 SodEG. 

Nachrangigkeit gegenüber anderen Fördermöglichkeiten

Allerdings sind die Zuschüsse nach dem SodEG nachrangig, d. h., die sozialen Dienstleister sollen ihren Bestand nach eigenen Kräften im Rahmen der Möglichkeiten durch Entschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz, durch Kurzarbeitergeld oder Zuschüsse des Bundes und der Länder an soziale Dienstleister sichern.



Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwältin Beate Metschkoll

Beiträge zum Thema