Corona - Urlaub in Risikogebieten - Zahlt der Arbeitgeber?

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Das Reisen in Zeiten von Corona ist neben der sonnigen Vorstellung vom Strand leider auch von Unsicherheiten überschattet. 

Wer zahlt, wenn der Zielort plötzlich als Risikogebiet erklärt wird? Wer zahlt, wenn die Reise doch storniert werden muss? Aber auch: 

Wer zahlt, wenn ich meinen Urlaub in einem Risikogebiet verbracht habe, anschließend in Quarantäne muss und meine Arbeitsleistung in der Zeit nicht anbieten kann?

Neben der reiserechtlichen Perspektive lohnt sich also auch ein Blick aus arbeitsrechtlicher Sicht.

Reiserückkehrer mit Voraufenthalt in einem Risikogebiet müssen sich bei ihrer Rückreise grundsätzlich 14 Tage in häusliche Quarantäne begeben. 

Eine Ausnahme besteht dann, wenn ein negatives Terstergebnis vorliegt. 

So lautet die Musterverordnung des BMI. Inwiefern einzelne Bundesländer davon abweichen und eigene Quarantänevorschriften gelten lassen, ist den Bundesländern überlassen.

Welches Land als Risikogebiet gilt, ist der Übersicht des Robert-Koch-Instituts zu entnehmen. Die Pflege der Liste unterliegt einem dynamischen Prozess und wird fortlaufend den aktuellen Umständen angepasst. 

So kann es sein, dass ein Urlaub gebucht wird und das Gebiet erst daraufhin als Risikogebiet erklärt wird.

Ist es den Arbeitnehmern nun auf Grund der Quarantänevorschrift nicht möglich ihre Arbeit nach dem Urlaub wieder aufzunehmen, wird zu prüfen sein, ob Arbeitnehmer für diese Zeit dennoch vergütet werden.

Hier gilt der Grundsatz, dass Arbeitnehmer keinen Lohn erhalten, wenn es sich um den privaten Urlaub gehandelt hat und nicht etwa um eine Geschäftsreise.

Von diesem Grundsatz kann jedoch abgewichen werden. So kann nach § 616 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) eine zu vergütende vorübergehende Verhinderung angenommen werden. Nach der Vorschrift wird der zur Dienstleistung Verpflichtete (hier ArbeitnehmerIn) des Anspruchs auf die Vergütung nicht dadurch verlustig, dass er für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird.

Arbeitnehmer muss den Arbeitsausfall verschuldet haben

Was bedeutet dies nun auf den Quarantäne-Fall angewendet?

Wusste der Arbeitnehmer bereits vor Reiseantritt, dass die Reise in ein Risikogebiet hinführt, würde ein eigenes Verschulden des Arbeitnehmers naheliegen. Im Ergebnis wäre ein Vergütungsanspruch für die Zeit des Ausfalls zu verneinen.

Auch dann, wenn das Infektionsschutzgesetz für die Bewertung zugrundegelegt wird, gilt der Grundsatz, dass der Ausfall nicht hätte vermieden werden können.

Wird das Reiseziel erst während der bereits angetretenen Reise zum Risikogebiet ernannt, kann ein Verschulden nicht angenommen werden, sodass der Vergütungsanspruch fortbesteht. 

Sitzen Arbeitnehmer am Urlaubsort fest, weil aktuelle Entwicklungen eine Rückreise unmöglich machen, ist ebenfalls zu prüfen, inwiefern der Vergütungsanspruch fortgilt. Auch in dem Fall wird das Verschulden betrachtet, wobei zu beachten ist, dass Arbeitnehmern ein grundsätzliches Wegerisiko anlastet.

Vergütungsausfälle vermeiden

Sollte eine häusliche Quarantäne nach der Reise absehbar sein, sollten Arbeitnehmer und Arbeitgeber bereits im Voraus abstimmen, wie diese Zeit im Sinne des Arbeitsverhältnisses ausgestaltet werden könnte.

So könnte in etwa mobiles Arbeiten in Frage kommen. Gerade in der aktuellen Zeit werden Homeoffice-Möglichkeiten immer weiter ausgestattet. Auch hier sind Gespräche zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer gefragt.

Sollten Sie sich unsicher sein, wie es um Ihren Vergütungsanspruch steht oder anderweitige Fragen hinsichtlich Ihres Arbeitsverhältnisses in der Pandemiezeit haben, stehen wir Ihnen gerne mit Rat und Tat zur Seite.























Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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