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Corona – Versicherungsschutz für Unternehmen?

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Corona hat für Unternehmen dramatische Folgen. Viele Unternehmen müssen schließen, weil Behörden es anordnen. Andere Betriebe können nicht arbeiten, weil Mitarbeiter unter Quarantäne stehen. Vielen Betrieben „brechen“ die Kunden weg. Alle Betroffenen erleiden einen erheblichen Umsatzverlust.

Zahlt der Versicherer?

Zu denken ist zunächst an eine Ertragsausfallversicherung, die viele Unternehmen abgeschlossen haben. Allerdings bezahlt die Ertragsausfallversicherung sehr häufig nur dann, wenn es einen Sachschaden an einer Betriebsstätte oder einer dem Betrieb dienenden Sache gibt. Dieser Sachschaden muss – in der Regel – durch ein im Vertrag explizit genanntes Ereignis (z. B. Brand/ Blitzeinschlag etc.) verursacht worden sein. Ertragsausfallversicherungen sind daher – in der Regel – wegen Corona nicht eintrittspflichtig. Ausnahmen kann es geben, wenn eine sogenannte Allgefahrenversicherung vereinbart und abgeschlossen wurde.

Zu denken ist des Weiteren an eine Betriebsschließungsversicherung, die einige Unternehmen (insbesondere im Lebensmittel verarbeitenden Bereich) abgeschlossen haben. Diese Versicherung greift vom Grundsatz her dann, wenn der versicherte Betrieb oder eine versicherte Betriebsstätte nach dem Infektionsschutzgesetz geschlossen wird. Gleiches gilt u. a., wenn Tätigkeitsverbote gegen die Betriebsangehörigen ausgesprochen werden.

Voraussetzung für die Eintrittspflicht ist, dass obige Maßnahmen ihre Ursache in einer versicherten Krankheit haben. In vielen Versicherungsbedingungen sind zahlreiche Krankheiten oder Krankheitserreger aufgeführt. Corona (COVID-19) naturgemäß in der Regel nicht.

Viele Versicherer verneinen in der aktuellen Praxis daher ihre Eintrittspflicht. Ob es Chancen gibt, Versicherungsleistungen zu erstreiten, hängt zunächst einmal vom Wortlaut der Versicherungsbedingungen (dem sogenannten „Kleingedruckten“) ab. Gibt es eine Öffnungsklausel, nach der für alle meldepflichtigen und/ oder gefährlichen Krankheiten/ Krankheitserreger Versicherungsschutz zu gewähren ist?

Ergibt die Auslegung der Versicherungsbedingungen, dass – obschon Corona im Vertrag nicht genannt wird und obschon keine Öffnungsklausel existiert – Versicherungsschutz zu gewähren ist?

Zur Beantwortung obiger Fragen ist insoweit eine anwaltliche Prüfung ratsam.

Unabhängig davon sollten die betroffenen Unternehmen ihren vertraglichen Obliegenheiten gegenüber dem Versicherer nachkommen und einen eingetretenen Versicherungsfall sofort melden. Spätestens, wenn der Versicherer ablehnt, sollten die Erfolgsaussichten anwaltlich geprüft werden. 

Gerne können Sie mich kontaktieren.

Peter Walter

Rechtsanwalt und

Fachanwalt für Versicherungs- und Verkehrsrecht


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