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Berufsunfähigkeit: Was ist beim Anmelden von Ansprüchen der Berufsunfähigkeit zu beachten?

  • 3 Minuten Lesezeit

1.

Bevor Ansprüche beim Berufsunfähigkeitsversicherer angemeldet werden, sollte geprüft werden, ob und für welchen Zeitraum im Rahmen eines privaten Krankenversicherungsvertrages Krankentagegeld bezogen wurde. Denn die Eintrittspflicht des Krankentagegeldversicherers endet jedenfalls dann, wenn nicht nur Arbeitsunfähigkeit, sondern Berufsunfähigkeit vorliegt. Je nach Krankenversicherer, die Vertragsbedingungen unterscheiden sich hier, kann es mitunter schon ausreichen, dass Berufsunfähigkeit vom entsprechenden Versicherer anerkannt wird, wenngleich diese auch nicht festgestellt wurde oder besteht. Es besteht folgende Gefahr:


Der Versicherungsnehmer bezieht von seinem Krankenversicherer Krankentagegeld seit Januar 2023. Er meldet im Januar 2024 Ansprüche bei seinem Berufsunfähigkeitsversicherer an mit der Behauptung, er sei seit Januar 2023 berufsunfähig. Der Berufsunfähigkeitsversicherer prüft die Ansprüche und stellt fest, dass Berufsunfähigkeit besteht. Er anerkennt die Ansprüche.


Somit kann, je nach Ausgestaltung der Vertragsbedingungen, feststehen, dass der Versicherungsnehmer bereits im Januar 2023 berufsunfähig war und daher keinen Anspruch auf das Krankentagegeld hat. Er muss dann Rückzahlungen an seinen Krankenversicherer leisten. Das muss nicht nachteilig sein. Wenn die monatliche Berufsunfähigkeitsrente hoch und davon auszugehen ist, dass sie für einen langen Zeitraum bezahlt wird, kann es sich rechnen. Ungünstig wäre dies allerdings dann, wenn nur eine kleine BU-Rente für einen kurzen Zeitraum ausbezahlt wird, während das Krankentagegeld sehr hoch war.


2.

In sehr vielen Rechtsstreitigkeiten mit Berufsunfähigkeitsversicherern geht es nicht nur um die Frage, ob der Versicherungsnehmer berufsunfähig ist. Oftmals ist zunächst einmal zu klären, ob überhaupt ein wirksamer Versicherungsvertrag besteht oder ob der Versicherungsvertrag vom Versicherer wirksam beendet wurde. Insbesondere wegen Falschangaben des Versicherungsnehmers im Zusammenhang mit dem Zustandekommen des Versicherungsvertrages.


Es empfiehlt sich daher, bevor man Ansprüche beim Berufsunfähigkeitsversicherer anmeldet, prüfen zu lassen, ob insbesondere die Gesundheitsfragen beim Abschluss des Vertrages zutreffend beantwortet wurden. Es ist zu beachten, dass nach Ablauf gewisser Fristen der Versicherer wegen dieser Falschangaben ggf. nicht mehr vom Vertrag loskommt. Mitunter ist insoweit zu prüfen, ob man mit dem Anmelden der Ansprüche zuwartet und ggf. auch den Versicherungsfall dann erst für einen späteren Zeitraum behauptet.


3.

Die meisten Versicherungsbedingungen erlauben eine rückwirkende Geltendmachung von Berufsunfähigkeitsansprüchen. Das ist verlockend. Je weiter man zurückgeht, desto mehr kann verlangt werden.


Man muss allerdings Folgendes beachten:


Zum einen hat ein von Gericht beauftragter Gutachter, der die gesundheitliche Situation des Versicherungsnehmers zu prüfen hat, nur den Zeitpunkt zum Prüfungsauftrag, der für den Eintritt der Berufsunfähigkeit behauptet wird.


Oftmals äußern sich Versicherungsnehmer dahingehend, dass sie zwar noch bis Juli eines Jahres gearbeitet haben, strenggenommen aber schon im Januar des Jahres hierzu nicht mehr in der Lage und deswegen bereits zu diesen Zeitpunkt berufsunfähig waren. Dann wird der Gutachter beauftragt zu prüfen, wie es im Januar gesundheitlich um den Versicherungsnehmer stand. Wenn zu diesem Zeitpunkt nicht ausreichend medizinische Unterlagen die gesundheitliche Situation des Versicherungsnehmers bestätigen, droht, dass der Beweis der Berufsunfähigkeit zu diesem Zeitpunkt nicht geführt werden kann.


Wie es dem Versicherungsnehmer dann im Juli des Jahres ging spielt strenggenommen (oftmals bleibt dies von Gerichten und Gutachtern unbeachtet) dann keine Rolle mehr. Die Klage wird abgewiesen.


Zum anderen muss beachtet werden, dass Berufsunfähigkeit eine negative Prognose (im Hinblick auf die Gesundheit) voraussetzt. Hier gibt es in den Versicherungsbedingungen Erleichterungen, die jedoch Arbeitsunfähigkeit des Versicherungsnehmers voraussetzen. Oftmals für einen Zeitraum von 6 Monaten. Es empfiehlt sich vor diesem Hintergrund den Zeitpunkt, den Eintritt der Berufsunfähigkeit so zu behaupten, dass man in den Genuss dieser vertraglich geregelten Erleichterungen kommt.



Peter Walter

Rechtsanwalt und

Fachanwalt für Versicherungs- und Verkehrsrecht



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