Corona-Virus: Schadensersatz bei behördlich angeordneter Quarantäne? 3-Monats-Frist beachten!

  • 4 Minuten Lesezeit

Nach mehreren bestätigten Fällen des Corona-Virus/COVID-19 auch in Deutschland, sind wirtschaftliche Beeinträchtigungen auch einzelner Unternehmen zu befürchten. Was tun, wenn ein Corona-Verdacht besteht und Arbeitnehmer, Arbeitgeber oder auch Selbständige behördlich aufgefordert werden, die Arbeit einzustellen, zu Hause zu bleiben oder sogar eine Quarantäne-Einrichtung aufzusuchen? Der wirtschaftliche Schaden, der Verdienstausfall kann für Einzelne durchaus eine existenzielle Dimension erreichen.

Die Bundesrepublik ist nicht nur technisch und medizinisch auf solche Epidemie-Szenarien vorbereitet, auch der Gesetzgeber hat im Infektionsschutzgesetz (IfSG) Vorkehrungen getroffen, um den wirtschaftlichen Schaden für die Betroffenen aufzufangen. 

Träger des Öffentlichen Gesundheitsdienstes

Die Kreise, kreisfreien Städte und das Land, sind als Träger des Öffentlichen Gesundheitsdienstes für die Gefahrenabwehr im Bereich Gesundheit zuständig (§ 5 Abs. 1 ÖGDG NRW). Rechtsgrundlage ist das Infektionsschutzgesetz, dessen Zweck es ist, übertragbare Krankheiten beim Menschen vorzubeugen, Infektionen frühzeitig zu erkennen und ihre Weiterverbreitung zu verhindern.

Rechte und Pflichten bei Quarantäne und Tätigkeitsverbot

Gemäß §§ 30, 31 IfSG kann die zuständige Behörde gegenüber erkrankten und ansteckungsverdächtigen Personen eine Quarantäne oder ein berufliches Tätigkeitsverbot aussprechen. Die Quarantäne kann gem. § 30 Abs. 2 IfSG sogar zwangsweise durchgesetzt werden.

Der Abgesonderte hat die Anordnungen des Krankenhauses oder der sonstigen Absonderungseinrichtung zu befolgen und die Maßnahmen zu dulden, die der Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Betriebs der Einrichtung oder der Sicherung des Unterbringungszwecks dienen. Insbesondere dürfen ihm Gegenstände, die unmittelbar oder mittelbar einem Entweichen dienen können, abgenommen und bis zu seiner Entlassung anderweitig verwahrt werden.

Für ihn eingehende oder von ihm ausgehende Pakete und schriftliche Mitteilungen können in seinem Beisein geöffnet und zurückgehalten werden, soweit dies zur Sicherung des Unterbringungszwecks erforderlich ist. Postsendungen von Gerichten, Behörden, gesetzlichen Vertretern, Rechtsanwälten, Notaren oder Seelsorgern dürfen weder geöffnet noch zurückgehalten werden; Postsendungen an solche Stellen oder Personen dürfen nur geöffnet und zurückgehalten werden, soweit dies zum Zwecke der Entseuchung notwendig ist.

Die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz), der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 Grundgesetz) und das Grundrecht des Brief- und Postgeheimnisses (Artikel 10 Grundgesetz) werden insoweit eingeschränkt.

Anspruch auf Entschädigung

Diese sinnvollen Maßnahmen zur Seuchen- und Gefahrenabwehr sind einschneidend und stellen eine erhebliche Einschränkung der Grundrechte des Betroffenen dar. Deshalb hat der Gesetzgeber in § 56 IfSG einen Entschädigungsanspruch vorgesehen, der den von den behördlichen Anordnungen betroffenen Personen jedenfalls einen Ersatz für ihre wirtschaftlichen Einbußen gewähren soll.

Danach gilt, wer aufgrund des IfSG als Ausscheider, Ansteckungsverdächtiger, Krankheitsverdächtiger oder als sonstiger Träger von Krankheitserregern im Sinne von § 31 Satz 2 IfSG Verboten in der Ausübung seiner bisherigen Erwerbstätigkeit unterliegt oder unterworfen wird und dadurch einen Verdienstausfall erleidet, erhält eine Entschädigung in Geld. Das Gleiche gilt für Personen, die als Ausscheider oder Ansteckungsverdächtige abgesondert wurden oder werden, bei Ausscheidern jedoch nur, wenn sie andere Schutzmaßnahmen nicht befolgen können.

Die Höhe der Entschädigung bemisst sich für die ersten sechs Wochen nach dem Verdienstausfall, vom Beginn der siebten Woche an, wird sie in Höhe des Krankengeldes nach § 47 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gewährt.

Antragsfristen sind strikt zu beachten!

Bei Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber für die Dauer des Arbeitsverhältnisses, längstens für sechs Wochen, die Entschädigung für die zuständige Behörde auszuzahlen. Die ausgezahlten Beträge werden dem Arbeitgeber auf Antrag von der zuständigen Behörde erstattet. Im Übrigen wird die Entschädigung von der zuständigen Behörde auf Antrag gewährt.

Die Anträge sind innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Einstellung der verbotenen Tätigkeit oder dem Ende der Absonderung bei der zuständigen Behörde zu stellen.

Dem Antrag ist von Arbeitnehmern eine Bescheinigung des Arbeitgebers und von den in Heimarbeit Beschäftigten eine Bescheinigung des Auftraggebers über die Höhe des in dem für sie maßgeblichen Zeitraum verdienten Arbeitsentgelts und der gesetzlichen Abzüge, von Selbständigen eine Bescheinigung des Finanzamtes über die Höhe des letzten beim Finanzamt nachgewiesenen Arbeitseinkommens beizufügen.

Entschädigung für Selbständige und Unternehmen

Selbständige, deren Betrieb oder Praxis während der Dauer der behördlichen Maßnahme ruht, erhalten neben der Entschädigung auf Antrag von der zuständigen Behörde Ersatz der in dieser Zeit weiterlaufenden nicht gedeckten Betriebsausgaben in angemessenem Umfang. Auch bei einer Existenzgefährdung können den Entschädigungsberechtigten die während der Verdienstausfallzeiten entstehenden Mehraufwendungen auf Antrag in angemessenem Umfang von der zuständigen Behörde erstattet werden.

Entschädigung für vernichtete Gegenstände

Auch für Gegenstände, die auf behördliche Anordnung vernichtet werden mussten, kann gem. § 65 IfSG eine Entschädigung gezahlt, wenn die Gegenstände nicht mit Krankheitserregern oder mit Gesundheitsschädlingen als vermutlichen Überträgern solcher Krankheitserreger behaftet oder dessen verdächtig waren.

Zahlt die Behörde keine Entschädigung muss gem. § 68 Abs. 1 IfSG Klage vor den Zivilgerichten erhoben werden.

Bleiben Sie gesund!



Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Daniel Tobias Czeckay

Beiträge zum Thema