Frist versäumt – und nun? Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
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Inhaltsverzeichnis
- Zur Rechtsgrundlage des Wiedereinsetzungsgesuchs
- Fehlendes Verschulden der Fristversäumung als Grundvoraussetzung
- Mögliche Wiedereinsetzungsgründe
- Frist für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
- Wiedereinsetzungsantrag muss umfänglich begründet werden
- Fiktionswirkung bei erfolgreichem Wiedereinsetzungsgesuch
- Gibt es Rechtsmittel gegen die Bewilligung oder Ablehnung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand?
- Muster für den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Experten-Autorin dieses Themas
In jedem Gerichtsverfahren laufen ab Prozessbeginn unterschiedliche Fristen. Insbesondere gibt es sogenannte Notfristen. Das sind Fristen, die als Notfrist ausdrücklich im Gesetz bezeichnet sind und vom Gericht nicht – auch nicht auf Antrag – verlängert werden dürfen, so beispielsweise die Einspruchsfrist gegen ein Versäumnisurteil oder die Berufungsfrist.
Doch was passiert eigentlich, wenn ein Verfahrensbeteiligter eine solche gerichtliche Frist versäumt? In den meisten Fällen gilt dann, dass die Prozesspartei, die die Frist verpasst hat, mit der versäumten Prozesshandlung ausgeschlossen ist. Schlimmstenfalls kann dadurch der Rechtsstreit verloren gehen. Passiert dies einem Rechtsanwalt, hat er meistens einen Haftungsfall. Helfen kann dann allenfalls noch die sogenannte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
Dieser Ratgeber vermittelt Grundwissen zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Es wird erklärt, in welchen Fällen ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Betracht kommt und was beim Wiedereinsetzungsgesuch zu beachten ist.
Zur Rechtsgrundlage des Wiedereinsetzungsgesuchs
Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist immer dann vom Gericht zu gewähren, wenn eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert war, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde oder die Frist des § 234 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) einzuhalten. So regelt es das Gesetz in § 233 Satz 1 der ZPO. Zu den wichtigsten Notfristen gehören zum Beispiel:
die Frist zur Verteidigungsanzeige; Notfrist: zwei Wochen ab Zustellung der Klage
die Frist für den Einspruch gegen ein Versäumnisurteil; Notfrist: zwei Wochen ab Zustellung des Versäumnisurteils
die Frist für die Einlegung der sofortigen Beschwerde; Notfrist: zwei Wochen ab Zustellung der Entscheidung, spätestens fünf Monate nach Verkündung
die Frist zur Einlegung der Berufung; Notfrist: ein Monat ab Zustellung des vollständigen Urteils, spätestens fünf Monate nach Verkündung
die Frist zur Einlegung der Revision; Notfrist: ein Monat ab Zustellung des Berufungsurteils, spätestens fünf Monate nach Verkündung
Darüber hinaus sind die Regelungen zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unter anderem auch bei folgenden Fristen anwendbar, die keine Notfristen sind:
die Berufungsbegründungsfrist
die Anschlussberufungsfrist
die Nichtzulassungsbegründungsfrist
die Revisionsbegründungsfrist
Bevor ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt wird, sollte aber immer sorgfältig geprüft werden, ob zuvor überhaupt eine wirksame Zustellung der vorhergehenden Rechtshandlung(en) erfolgt ist. Andernfalls wurde die versäumte Frist gar nicht in Gang gesetzt. Im Zweifelsfall sollte Einsicht in die Prozessakte genommen und das Wiedereinsetzungsgesuch hilfsweise gestellt werden.
Fehlendes Verschulden der Fristversäumung als Grundvoraussetzung
Zentrale Voraussetzung dafür, dass ein Wiedereinsetzungsgesuch Aussicht auf Erfolg hat, ist das Nichtverschulden der Fristversäumung. Nur wenn die Prozesspartei ohne ihr Verschulden daran gehindert war, die versäumte Frist zu wahren, kann eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand überhaupt in Betracht kommen. Ob ein Verschulden vorliegt oder nicht, ist im Einzelfall nicht immer ganz einfach zu bestimmen. Generell gilt, dass die Anforderungen hier nicht unangemessen hoch angesetzt werden dürfen. Trotzdem muss aber auch eine gewisse Strenge gelten, da ansonsten die Funktion der gesetzlichen Fristen nicht mehr erfüllt ist.
Im Grundsatz ist eine schuldhafte Versäumung der Frist immer dann zu bejahen, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nicht beachtet wurde und die Prozesspartei dadurch die ihr obliegenden Sorgfaltspflichten zur Feststellung oder Überwachung der Frist entweder fahrlässig oder gar vorsätzlich nicht erfüllt hat. Die Prozesspartei muss also alles ihr unter den gegebenen Umständen Mögliche tun, um eine Fristversäumung zu vermeiden. Maßgeblich sind stets die Einzelfallumstände. Die Rechtsprechung hat sich immer wieder mit Wiedereinsetzungsanträgen zu befassen und es hat sich mittlerweile eine umfangreiche Kasuistik gebildet.
Mögliche Wiedereinsetzungsgründe
Es gibt verschiedene Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Ein Hinderungsgrund für das Nichteinhalten der Frist kann zum Beispiel in folgenden Fällen vorliegen:
Die Prozesspartei erkrankte völlig unerwartet.
Die Prozesspartei erlitt eine akute krankhafte Störung der Geistestätigkeit.
Die Prozesspartei erlitt einen plötzlichen, schweren Unglücksfall.
Die Prozesspartei wurde unerwartet verhaftet.
Interessant sind meistens die Fälle, in denen es um ein mögliches Verschulden des Rechtsanwalts oder seines Hilfspersonals geht. Hier hat sich in der Rechtsprechung gezeigt, dass es insbesondere als Eigenverschulden des Rechtsanwalts gilt, wenn ihm ein Auswahlverschulden bezüglich des Personals oder ein Organisationsverschulden vorzuwerfen ist. Hat also der Rechtsanwalt nicht dafür gesorgt, dass eine zuverlässige Fristenkontrolle erfolgt, was er durch entsprechende allgemeine Anweisungen im Einzelfall sicherstellen muss, dann wird ein Wiedereinsetzungsgesuch keinen Erfolg haben, weil die Fristversäumung in diesem Fall nicht unverschuldet war.
Frist für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Wichtig zu beachten ist, dass der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand an eine Frist gebunden ist. Dies ergibt sich aus § 234 Absatz 1 ZPO. Die Frist für das Wiedereinsetzungsgesuch beträgt grundsätzlich zwei Wochen, in bestimmten Fällen auch einen Monat. Sie beginnt mit dem Tag, an dem das Hindernis, das zur Fristversäumung geführt hat, wieder behoben ist. Dabei wird der Tag, an dem das Hindernis weggefallen ist, nicht mitgerechnet. Fällt das Fristende auf einen Samstag, Sonntag oder einen staatlichen Feiertag (maßgeblich ist, ob dieser Feiertag am Gerichtsort gilt!), dann läuft die Frist immer erst mit dem darauffolgenden Werktag ab.
Beispiel: Wird am 1. August bemerkt, dass die Frist versäumt wurde, dann beginnt die zweiwöchige Frist für das Wiedereinsetzungsgesuch am 2. August und endet mit Ablauf des 16. August. Ist der 16. August ein Sonntag, läuft die Frist sogar erst am darauffolgenden Werktag, also dem 17. August ab.
Es gibt auch eine absolute Wiedereinsetzungsfrist. Nach § 234 Abs. 3 ZPO gilt, dass die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht mehr beantragt werden kann, wenn ein Jahr, gerechnet vom Ende der versäumten Frist an, abgelaufen ist.
Wiedereinsetzungsantrag muss umfänglich begründet werden
Da ein späteres Nachreichen neuer Wiedereinsetzungsgründe oder Erklärungen grundsätzlich nicht zulässig ist, muss der Wiedereinsetzungsantrag bereits innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist umfänglich begründet werden. Die Zivilprozessordnung schreibt vor, dass der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand alle die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen angeben muss.
Das heißt konkret, dass dargestellt werden muss, dass die Frist ohne Verschulden der Prozesspartei oder ihres Vertreters versäumt wurde. Das kann im Einzelfall sehr aufwendig sein. Die darzustellenden Tatsachen sind zwar nicht unter Beweis zu stellen, aber zumindest glaubhaft zu machen, beispielsweise durch Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung. Geht der Wiedereinsetzungsantrag schief, kann auch hier eine Haftung des Rechtsanwalts im Raume stehen. Es gibt immer wieder Fälle, in denen die Wiedereinsetzung verweigert wird, aber nicht, weil die Voraussetzungen nicht vorgelegen hätten, sondern weil der Wiedereinsetzungsantrag nachlässig oder nur oberflächlich begründet war.
Es kommt hinzu, dass der Wiedereinsetzungsantrag auch Darlegungen und entsprechende Glaubhaftmachung dazu enthalten muss, dass die Wiedereinsetzungsfrist eingehalten wurde. Die Glaubhaftmachung kann in der Regel aber noch innerhalb des Verfahrens erfolgen. Und schließlich ist entscheidend, dass die eigentliche versäumte Prozesshandlung mit dem Wiedereinsetzungsgesuch nachgeholt wird. Jedenfalls muss dies innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist erfolgen. Wurde also beispielsweise eine Begründungsfrist versäumt und wird insoweit Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt, dann ist es erforderlich, dass innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist auch die Begründung bei Gericht vorgelegt wird.
Fiktionswirkung bei erfolgreichem Wiedereinsetzungsgesuch
Hat das Wiedereinsetzungsgesuch Erfolg, führt dies nicht zu einer Fristverlängerung, sondern zu einer sogenannten Fiktionswirkung. Die vom Gericht gewährte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat zur Folge, dass die versäumte und innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist nachgeholte Prozesshandlung dann doch als rechtzeitig bewirkt gilt. Es wird also prozessual so getan, als ob die Frist nicht versäumt worden wäre und die Prozesshandlung rechtzeitig erfolgt sei.
Gibt es Rechtsmittel gegen die Bewilligung oder Ablehnung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand?
Entscheidet das Gericht, dass die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt wird, kann dies vom Prozessgegner nicht angefochten werden. Er muss aber zuvor die Gelegenheit zur Gegendarstellung zum Wiedereinsetzungsgesuch erhalten haben. Wird das Wiedereinsetzungsgesuch vom Gericht zurückgewiesen, kommt es für die Frage nach dem Rechtsmittel darauf an, ob das Gericht die Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag durch gesonderten Beschluss getroffen oder mit der Entscheidung über die Hauptsache verbunden hat.
Weist das Gericht den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand durch einen gesonderten Beschluss zurück, kann dagegen eine sofortige Beschwerde erhoben werden. Wird die Wiedereinsetzung hingegen mit der Hauptsacheentscheidung verweigert, dann ist dagegen das Rechtsmittel statthaft, das auch in der Hauptsache einzulegen ist. Ergeht also beispielsweise ein Urteil, innerhalb dessen der Wiedereinsetzungsantrag abgelehnt wird, muss Berufung beziehungsweise Revision eingelegt werden.
Muster für den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Im Folgenden wird eine Musterformulierung für einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei der Versäumung einer Frist zur Einlegung des Einspruchs gegen ein Versäumnisurteil zur Verfügung gestellt, um zu veranschaulichen, wie eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zum Beispiel in einem solchen Fall der Fristversäumung beantragt werden kann:
„Ich beantrage, mir wegen der Versäumung der Einspruchsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Zugleich lege ich gegen das Versäumnisurteil (näher zu bezeichnen mit Gericht, Aktenzeichen und Datum) Einspruch ein und beantrage unter Aufhebung des vorgenannten Versäumnisurteils, was folgt: (…).
Zur Begründung trage ich wie folgt vor: (…)“
Es ist zu beachten, dass die richtigen Anträge und der zur Begründung erforderliche Vortrag immer im jeweiligen Einzelfall anhand des Prozessstoffs und Verfahrensgangs zu bestimmen sind. Allgemeingültige Musterformulierungen dienen daher immer nur als Beispiel, können jedoch keine individuelle Rechtsberatung ersetzen.
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