Corona-Virus und -Maßnahmen - Kann eine Straftat gerechtfertigt oder entschuldigt sein ?

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Wenn jemand eine Straftat begangen hat, wird er dennoch nicht bestraft, sondern das Verfahren eingestellt oder in der Verhandlung freigesprochen, wenn Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe vorliegen.  Der Beitrag befasst sich mit der möglichen Rechtfertigung oder Entschuldigung von Taten, die im Corona-Lockdown und den seit einigen Wochen wieder verschärften Maßnahmen zunehmen. Typische Straftaten, von denen in den Medien immer wieder berichtet wird, sind Körperverletzungen, Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte oder Landfriedensbruch.

Rechtfertigungsgründe

Notwehr (§ 32 StGB), Notstand (§ 34 StGB) und Selbsthilfe (§ 229 BGB) dürften als Rechtfertigung von Taten, die aufgrund von Corona-Maßnahmen ergangen sind, eher eine untergeordnete Rolle spielen.

Der übergesetzliche Notstand könnte in der als Pandemie bisher einmaligen Epoche als solcher an Bedeutung gewinnen. Dieser Notstand soll auf ganz außergewöhnliche und unauflösbare Gewissenskollisionen beschränkt sein. Voraussetzungen, Wesen und Rechtsfolgen des übergesetzlichen Notstands sind bisher jedoch nie genau definiert worden. Es bleibt daher abzuwarten, wie die Justiz, die bisher aufgrund der wenigen Monate seit Beginn noch keine Linie erkennen lässt, über diese Fälle urteilen wird.

Entschuldigungsgründe

Als Entschuldigungsgründe sind der entschuldigende Notstand (§ 35 StGB), die Notwehrüberschreitung (§ 33 StGB), die Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB) und die schuldausschließende Pflichtenkollision relevant. Eine unlösbare Pflichtenkollision besteht, sofern der Täter nur zwischen zwei Übeln wählen kann und sich in beiden Fällen pflichtverletzend verhalten würde.

Konkret könnte man an einen Arzt denken, der mehrere akut erkrankte Patienten auf der Intensivstation zu betreuen hat. Während er sich um den Corona-Patienten kümmert, stirbt der Herzpatient. Der Arzt hatte hier keine Möglichkeit, beide zu versorgen und bleibt dann straffrei.

Probleme im Zusammenhang mit der Schuldfähigkeit könnten sich bei Alkohol und Drogenstraftaten ergeben.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Christian Steffgen hat in den letzten Wochen Verfahren geführt, in welchem die Corona-Maßnahmen zumindest mitbestimmend waren. In einem Verfahren wurde der Tatvorwurf des Diebstahls bei mehreren angeklagten Jugendlichen ohne Auflagen eingestellt. Gericht und Staatsanwaltschaft bezogen sich auf die besondere Situation in den ersten Lockerungen nach dem Lockdown im März und April.

In einem anderen Fall wurde der Konsum und Besitz von Betäubungsmitteln, die als Vorrat zur Überbrückung des Lockdowns erworben wurden nach entsprechendem Vortrag von Rechtsanwalt Steffgen gegenüber der Staatsanwaltschaft nur unterhalb der Eintragungsgrenze von 90 Tagessätzen bestraft.

Die Anwaltskanzlei Steffgen hat sich ua. auf die rechtlichen Probleme im Zusammenhang mit Corona-Maßnahmen spezialisiert. Beschuldigte können sich in einem unverbindlichen telefonischen Erstgespräch über die rechtlichen Erfolgsaussichten informieren.

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