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Coronabedingte Schließung des Fitnessstudios - BGH hat entschieden

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Das wirtschaftliche Leben war infolge des Coronavirus erheblich einschränkt. Welche Folgen ergeben sich hieraus für Verbraucher, die bestimmte Leistungen nicht mehr abrufen können. In unseren Rechtstipps geben wir Ihnen Antworten zu einigen wichtigen Themen, hier zu den Fitnessverträgen :

Der BGH hat nun  mit Urteil vom 04.05.2022 - XII ZR 64/21 zur Frage Stellunggenommen, ob Rückerstattungsansprüche der Mitgliedschaftsbeiträge bei coronabedingter Schließung der Fitnessstudios bestehen:

1. Während der Zeit der Schließung eines Fitnessstudios aufgrund der hoheitlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie war es dem Betreiber rechtlich unmöglich, dem Nutzungsberechtigten die Möglichkeit zur vertragsgemäßen Nutzung des Fitnessstudios zu gewähren und damit seine vertraglich geschuldete Hauptleistungspflicht zu erfüllen. Für den Zeitraum der Schließung hat der Nutzungsberechtigte einen Anspruch auf Rückzahlung der entrichteten Monatsbeiträge, sofern der Betreiber von der „Gutscheinlösung“ nach Art. 240 § 5 Abs. 2 EGBGB keinen Gebrauch gemacht hat.

2. Eine Anpassung vertraglicher Verpflichtungen an die tatsächlichen Umstände kommt grundsätzlich dann nicht in Betracht, wenn das Gesetz in den Vorschriften über die Unmöglichkeit der Leistung die Folge der Vertragsstörung bestimmt. Daher scheidet eine Anwendung des § 313 BGB aus, soweit der Tatbestand des § 275 Abs. 1 BGB erfüllt ist. 

Fitnessstudio wegen Corona geschlossen: Muss ich den Beitrag weiter bezahlen?

Nein, rechtlich liegt ein Fall der Unmöglichkeit vor. Das Studio kann wegen der behördlichen Anordnung nicht öffnen. Der Kunde verliert seinen Anspruch, das Fitnessstudio zu nutzen. Das Fitnessstudio kann auf der anderen Seite keinen (Nutzungs-) Beitrag verlangen.

Kann die Fortzahlung von Beiträgen bzw. der Ausschluss von Erstattungsansprüchen mit. in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen verankerter Klausel wegen höherer Gewalt begründet werden?

Nein, dies dürfte mit dem wesentlichen Grundgedanken der §§ 323 ff. BGB nicht zu vereinbaren sein, wenn die Gründe für die Unmöglichkeit aus dem Bereich des Verwenders kommen.

Kann das Fitnessstudio Erstattungsansprüchen aufgrund coronabedingten Ausfalls Gutscheine entgegenhalten?

Ja, der Inhaber ist in diesem Fall nach dem im Mai 2020 in Kraft getretenen Gesetz zur Abmilderung der Folgen der Covid-19-Pandemie im Veranstaltungsrecht  berechtigt , einer vor dem 8. März 2020 erworbene Eintrittskarte oder sonstigen Teilnahmeberechtigung anstelle einer Erstattung des Entgelts einen Gutschein zu übergeben. Das Gesetz gilt nicht nur für (einmalige) Veranstaltungen , sondern auch für Freizeiteinrichtungen, worunter auch Sportstudios fallen. Die Gutscheinregelung erfasst jedoch ausschließlich Verträge, die vor dem 8. März 2020  geschlossen wurden. 

Kann ich den Fitnessvertrag ganz kündigen?

Nein, die vorübergehende Schließung des Studios dürfte noch keinen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung darstellen.

Muss ich Mitgliedsbeiträge an meinen Verein weiterhin in vollem Umfang zahlen?

Ja, hier gibt es keinen Anspruch auf Erstattung des Beitrages. In der Regel ist der Mitgliedsbeitrag nämlich nicht an konkrete Nutzungen sondern schlicht an die Mitgliedschaft gebunden. Als Vereinsmitglied ist man kein Kunde, sondern vielmehr Teil des Vereins, dessen Kosten ja grundsätzlich weiterlaufen.

Wenn Sie weitere Fragen zu diesen und anderen Themen haben, teilen Sie uns dies mit. Wir stehen Ihnen mit rechtlichem Rat zur Seite.



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