Coronahilfen – LG München verurteilt zu 4 ½ Jahren Haft

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Ende März 2020 startete die Bundesregierung mit den Corona-Soforthilfen ein Programm, das die Liquidität der Solo-Selbstständigen und Kleinunternehmer, mit Blick auf die erfolgten Schließungen und Umsatzausfälle, garantieren sollte.

Bundesweit geht man inzwischen von weit mehr als 20.000 Fällen wegen erschlichener Corona-Soforthilfen und anderer Delikte mit Pandemie-Bezug aus (Quelle: tophotel.de). Durch die Aus­zah­lung von be­trü­ge­risch er­lang­ten staat­li­chen Un­ter­stüt­zungs­leis­tun­gen sei laut Mitteilung des Bundeskriminalamts im Jahr 2020 ein Scha­den von ins­ge­samt 151,3 Mil­lio­nen Euro ent­stan­den. Das bayerische Landeskriminalamt sieht die Spitze des Subventionsbetrugs in der ersten Hälfte des Jahres 2020 – also der frühen Phase der Coronahilfen.

Das Landgericht München I verurteilte einen 31-Jährigen am 17. März 2021 wegen Subventionsbetrugs und anderer Delikte zu viereinhalb Jahren Haft und ordnete die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt an. Der Verurteilte hatte 91 Anträge auf Corona-Soforthilfe in Bayern, Nordrhein-Westfalen, Berlin, Hessen, Baden-Württemberg und dem Saarland gestellt. Wären die Hilfen gewährt worden, wären 2,5 Millionen Euro auf sein Konto bei der Sparkasse Dortmund geflossen. Als einem Sachbearbeiter in Bayern die Häufung der Kontonummer auffiel, flog der Betrüger dann auf.

Wann liegt eine Strafbarkeit wegen Subventionsbetrug vor ?

Ein Subventionsbetrug i. S. d. § 264 I Nr.1 StGB liegt vor, wenn der Antragsteller unrichtige oder unvollständige Tatsachen macht, die zur Bewilligung des Antrags führen.

Die Anwaltskanzlei Steffgen ist auf die Verteidigung gegen Straftaten, Bußgelder und das Vorgehen gegen Versicherungen wegen unterbliebener Betriebsschadenersatzzahlungen spezialisiert.

Die Fälle, die die Kanzlei bisher verteidigt hat, sind nach Aussage von Rechtsanwalt Christian Steffgen vielfältig strukturiert.  So wurden beispielsweise bei bereits bestehender wirtschaftlicher Schieflage, im Namen eines tatsächlich existierenden Unternehmens oder eines Selbstständigen ohne dessen Wissen die Corona-Soforthilfe beantragt.

Eine kostenfreie, unverbindliche Ersteinschätzung ist auf Anfrage per Telefon oder online möglich.

Foto(s): Christian Steffgen

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