Coronaverordnung NRW: Was ist im Dezember (insbes. an Weihnachten und an Silvester) erlaubt?

  • 8 Minuten Lesezeit

#stay home #Weihnachten zuhause #Silvester zuhause #private Treffen # Treffen in der Wohnung #Treffen im Garten #Was ist erlaubt #Was ist verboten #Maskenpflicht auf Parkplätzen # Private Treffen im häuslichen Bereich weiter erlaubt #Weihnachten zuhause mit der Familie und Freunden #neue Allgemeinverfügung im Kreis Gütersloh 


ACHTUNG, NICHT MEHR AKTUELL !!!


Die Bundeskanzlerin sowie die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder haben am 13.12.2020 einen Beschluss gefasst wonach aufgrund der Corona-Pandemie in allen Bundesländern weitere Einschränkungen gelten sollen.

Der vorgenannte Beschluss kann unter dem nachfolgendem Link abgerufen werden:

https://www.bundesregierung.de/resource/blob/975226/1827366/69441fb68435a7199b3d3a89bff2c0e6/2020-12-13-beschluss-mpk-data.pdf?download=1


Das Land NRW hat diesen Beschluss mittlerweile umgesetzt. Ab dem 16.12.2020 gilt in Nordrhein-Westfalen die Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS –CoV2 (Corona-Schutzverordnung – CoronaSchVO) vom 30.November 2020 (in der Fassung vom 16.12.2020).

Die vorgenannte Verordnung kann unter dem nachfolgenden Link abgerufen werden:

https://www.land.nrw/sites/default/files/asset/document/2020-12-14_coronaschvo_ab_16.12.2020_lesefassung.pdf


Da weiterhin vielen Menschen unklar ist, was an den anstehenden Feiertagen erlaubt ist, möchte ich an dieser Stelle ausschließlich auf die Kontaktbeschränkungen eingehen die in der Öffentlichkeit und im privaten Raum in NRW gelten.


1. Partys und vergleichbare Feiern sind generell untersagt.


2. Im öffentlichen Raum ist zu allen anderen Personen grundsätzlich ein Mindestabstand von 1,5 m einzuhalten (innerhalb des eigenen Hausstandes gilt der Mindestabstand nicht).

 

3. Die Maskenpflicht im öffentlichen Raum wird verlängert und ausgeweitet (auch auf Parkplätzen vor Geschäften und Supermärkten ist in Zukunft eine Alltagsmaske zu tragen).

 

4. In geschlossenen (öffentlichen Räumen) ist grds. eine Alltagsmaske zu tragen (auch am Arbeitsplatz sofern der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann.

 

5. Im öffentlichen Raum dürfen sich maximal Personen aus 2 Haushalten (insgesamt höchstens 5 Personen) treffen. Kinder bis einschließlich 14 Jahren werden bei der Berechnung der Personenzahl nicht mitgerechnet. 


6. Im Zeitraum vom 24.12.2020 bis zum 26.12.2020 darf sich im öffentlichen Raum der eigene Hausstand höchstens mit vier weiteren Personen aus dem engsten Familienkreis (hierzu zählen Ehegatten, Lebenspartner, und Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft sowie Verwandte in gerader Linie, Geschwister, Geschwisterkinder und deren jeweilige Haushaltsangehörige) treffen. Auch hier werden Kinder bis einschließlich 14 Jahren werden bei der Berechnung der Personenzahl nicht mitgerechnet. 


7. Auch an Silvester dürfen sich in im öffentlichen Raum maximal Personen aus 2 Haushalten (insgesamt höchstens 5 Personen) treffen. Kinder bis einschließlich 14 Jahren werden bei der Berechnung der Personenzahl nicht mitgerechnet. 


Im privaten Raum gelten in NRW (laut der aktuellen Coronaschutzverordnung) die vorgenannten Kontaktbeschränkungen nicht. Die vorgenannten Kontaktbeschränkungen gelten nur bei privaten Treffen die in im öffentlichen Raum stattfinden.

Viele Menschen sind verwirrt, teilweise sogar verängstigt und fragen sich aufgrund der stetig neuen Coronaverordnungen, was insbesondere in der Weihnachtszeit erlaubt ist und was nicht. Die Darstellungen (teilweise auch auf offiziellen Seiten der Bundes- und Landesregierung) helfen häufig nur bedingt weiter. Einige Fragen können jedoch relativ klar beantwortet werden. 


Darf ich mich derzeit zuhause (in meinem Haus oder in meiner Wohnung) mit Freunden und Verwandten treffen? 

Antwort: Ja.

 

Kann ich mich an Weihnachten zuhause (in meinem Haus oder in meiner Wohnung) mit Verwandten und Freunden treffen?

Antwort: Ja.

 

Gibt es eine personelle Begrenzung bei Treffen im privaten Bereich (im Haus oder in der Wohnung) ?

Antwort: Nein. Auch die aktuelle Coronaschutzverordnung für NRW sieht keine Kontaktbeschränkungen im privaten Bereich vor. Treffen im privaten Bereich sind demnach insbesondere an Weihnachten erlaubt. Es muss auch nicht herumgerechnet wie wiele Personen kommen dürfen oder welche Verwandtschaftsgrade bestehen.  

Zu beachten ist allerdings der § 2 Absatz 1 der aktuellen Coronaschutzverordnung von NRW. Nach diesem sind Partys und vergleichbare Feiern generell untersagt. Ob diese Einschränkung für auch für den privaten Bereich gilt ist nicht ganz eindeutig. Auf Tanzen und laute Musik sollte insofern vorsichtshalber auch zuhause verzichtet werden.

 

Darf ich mich mit Freunden und Verwandten (z.B. an Silvester) im Garten treffen?

Antwort: Ja.


Gibt es eine personelle Begrenzung bei Treffen an Silvester im privaten Bereich (im Haus, in der Wohnung oder im Garten) ?

Antwort: Nein. Auch hier gilt, dass die aktuelle Coronaschutzverordnung für NRW keine Kontaktbeschränkungen im privaten Bereich vorsieht. Treffen im privaten Bereich sind demnach auch an Silvester erlaubt. 

Zu beachten ist allerdings auch hier § 2 Absatz 1 der aktuellen Coronaschutzverordnung von NRW. Nach diesem sind Partys und vergleichbare Feiern generell untersagt. Ob diese Einschränkung für auch für den privaten Bereich gilt ist nicht ganz eindeutig. Auf Tanzen und laute Musik sollte insofern vorsichtshalber auch zuhause verzichtet werden. 


Muss ich bei einem Treffen mit Freunden und Verwandten in der Wohnung oder im Garten eine Maske tragen?

Antwort: Nein. 


Darf ich mich (z.B. an Silvester) mit Nachbarn auf der Straße treffen?

Antwort: Jaein. Die Straße zählt zum öffentlichen Bereich sodass hier die Begrenzung auf Treffen von 2 Haushalten (insgesamt höchstens 5 Personen).


Wie aber wird der private Raum vom öffentlichen Raum abgegrenzt?

Antwort: Öffentlicher Raum im Sinne der Coronaschutzverordnung des Landes NRW sind alle Bereiche mit Ausnahme des nach Art. 13 Abs. 1 des Grundgesetzes geschützten Bereichs.

Nach Art. 13 Abs. 1 des Grundgesetzes ist die Wohnung unverletzlich. Geschützt ist demnach der Bereich der Wohnung. Das Grundgesetz definiert aber nicht was unter Wohnung zu verstehen ist. Rechtsprechung und herrschende Meinung in der Literatur legen den Wohnungsbegriff in der Regel aber weit aus. Demnach gelten als Wohnung alle Räume, die der Einzelne der Öffentlichkeit entzogen und zur Stätte seines Lebens und Wirkens bestimmt hat. Zur Wohnung zählen neben Wohnzimmer, Schlafzimmer, Küche, Bad, Esszimmer, Flur, Treppenhaus auch der Keller, der Dachboden, die Garage sowie der eingezäunte Garten. Nicht als Wohnung zählen hingegen Äcker und Wiesen, auch wenn sie eingezäunt sind.

Zu beachten gilt es abschließend, dass auch bei Treffen mit Freunden und Verwandten (auch innerhalb der Wohnung und im Garten) § 1 Abs. 2 der Coronaschutzverordnung gilt. Hiernach ist jede einsichtsfähige Person verpflichtet ist, sich so zu verhalten, dass sie sich und andere keinen vermeidbaren Infektionsgefahren aussetzt.


Ausufernde Partys und Treffen mit Menschen aus diversen unterschiedlichen Haushalten sollten/müssen folglich auch in der Wohnung oder im Garten vermieden werden. Auch bei Treffen im privaten Bereich sollte auf Abstand geachtet werden. Politiker und Virologen appellieren nicht ohne Grund daran private Kontakte soweit wie möglich zu reduzieren (der letzte Abschnitt gibt nur die private Meinung des Verfassers wieder. 

Ob die Landesregierung den Beschluss der Bund-Länderkoferenz hinsichtlich der Kontaktbeschränkungen richtig umgesetzt hat, ist unklar.


Update vom 28.12.2020

In einigen Kreisen gelten mittlerweile verschärfte Regelungen. Ab dem 28.12.2020 gilt im Kreis Gütersloh beispielsweise eine Allgemeinverfügung die nunmehr unter anderem auch Treffen im privaten Raum beschränkt.

Der Inhalt der Allgemeinverfügung kann dem Amtsblatt Nr. 694 (zu finden unter dem nachfolgenden Link) entnommen werden: 

https://www.kreis-guetersloh.de/aktuelles/amtsblaetter/aktuelle-amtsblaetter/amtsblatt-nr-694-vom-27-12-2020.pdf?cid=wsh

Die Allgemeinverfügung, die ab Montagmittag (28. Dezember, 12 Uhr) und zunächst bis zum Ablauf des 10. Januars gilt (bis zu diesem Tag gilt auch der landesweite Lockdown), umfasst sechs Punkte.

•    Private Zusammenkünfte werden beschränkt auf die Personenzahl, die bisher auch für den öffentlichen Raum gilt. Das heißt, es dürfen sich maximal zwei Hausstände mit maximal fünf Personen treffen. Kinder bis 14 Jahren werden nicht gezählt.

•    Nächtliche Ausgangssperre: Während einer nächtlichen Ausgangsperre von 22 bis 5 Uhr morgens darf man seine Wohnung/Haus nur aus gewichtigen Gründen verlassen. Zu diesen Ausnahmen zählen unaufschiebbare Inanspruchnahme medizinischer oder veterinärmedizinischer Versorgungsleistungen, Ausübung beruflicher oder dienstlicher Tätigkeiten, Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts, unaufschiebbare Betreuung unterstützungsbedürftiger Personen und Minderjähriger, Begleitung Sterbender, Handlungen zur Versorgung von Tieren oder ähnliche gewichtige und unabweisbare Gründe. Die nächtliche Ausgangssperre dient dem Verhindern von geselligen Zusammenkünften im privaten Raum am Abend, es wird keine Ausnahmen an Silvester geben.

•    Tragen von FFP2-Masken oder KN95-Masken in Einrichtungen: Innerhalb von Senioreneinrichtungen – stationär oder teilstationär -, sowie in Einrichtungen für Behinderte und vergleichbaren Einrichtungen sowie Asylbewerberheimen, Obdachlosenunterkünften und ähnlichen Einrichtungen ist dauerhaft eine FFP2-Maske oder KN95-Maske zu tragen. Bei Tätigkeiten, die isoliert von anderen Personen erfolgen, kann die Maske abgelegt werden. Auch in den Arbeitspausen besteht die Maskentragepflicht soweit Kontakt zu anderen Personen besteht. Grundsätzlich sind gestaffelte Pausenzeiten anzustreben.

•    Tragen von Alltagsmasken: In betrieblichem Zusammenhang ist in geschlossenen Räumen ist grundsätzlich eine Alltagsmaske zu tragen, wenn der Abstand von zwei Metern nicht eingehalten werden kann. Ausnahme: Wenn es sich um Personen handelt, die demselben Haushalt angehören. Es kann in den genannten Räumlichkeiten auf das Tragen einer Alltagsmaske verzichtet werden, wenn sichergestellt ist, dass ein dauerhafter Abstand von 2 Metern zwischen den Personen besteht und eine Stoßlüftung der Räumlichkeiten im Zeitabstand von 20 Minuten mit einer Dauer von 5 Minuten vorgenommen wird.

•    In Fahrgemeinschaften müssen FFP2- oder KN95-Masken getragen werden, wenn es sich um Personen aus verschiedenen Haushalten handelt. Ausnahmen gelten lediglich für Fahrzeugführende, die eine Brille tragen, Personen, die aus medizinischen Gründen keine Maske tragen können und für Kinder bis 14 Jahre. Alle Kinder ab dem Schuleintritt müssen in Fahrgemeinschaften Alltagsmasken tragen.

•    Kirchen und Religionsgemeinschaften: An die Kirchen und Religionsgemeinschaften im Kreis Gütersloh wird appelliert, bis zum 10. Januar 2021 keine Gottesdienste und ähnliche religiöse Zusammenkünfte in Präsenz durchzuführen. Sollten Kirchen oder Religionsgemeinschaften dennoch Gottesdienste oder andere religiöse Zusammenkünfte in Präsenz durchführen, reduzieren sie ihre in Bezug auf das Erfordernis der Abstandswahrung unter Corona-Bedingungen bereits verringerten Teilnahme-Kapazitäten der für Gottesdienste und andere religiöse Zusammenkünfte genutzten Räumlichkeiten nochmals um 30 Prozent. Gottesdienste und ähnliche Zusammenkünfte zur Religionsausübung in geschlossenen Räumen sind auf eine Dauer von höchstens 45 Minuten beschränkt. Für Gottesdienste oder ähnliche religiöse Zusammenkünfte in geschlossenen Räumen stellen die Kirchen und Religionsgemeinschaften zudem konkrete Lüftungskonzepte auf, die eine dauerhafte oder mindestens regelmäßige Durchlüftung mit kurzen Lüftungsintervallen sicherstellen. 




Julian Jakobsmeier

Rechtsanwalt und

Fachanwalt für Medizinrecht


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Julian Jakobsmeier

Beiträge zum Thema