Coronaverordnung Sachsen-Anhalt für Sonnenstudios durch OVG gekippt

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Durch uns wurde in einem Verfahren des Eilrechtsschutzes (§ 47 Abs. 6 VwGO) vor dem OVG Sachsen-Anhalt erstritten, das die Sonnenstudios im Land ab sofort wieder öffnen dürfen.

Der Betreiber eines halleschen Sonnenstudios wandte sich mit Hilfe von Kühlborn Rechtsanwälten an das Oberverwaltungsgericht, um dort erreichen zu können, dass die Regelung in § 4 Abs. 3 Nr. 11 der 5. Eindämmungsverordnung, mit der das Betreiben von Solarien und Sonnenstudios weiterhin verboten worden war, zumindest einstweilig aufgehoben wird. Hierbei folgte das Gericht ganz wesentlich unserer Argumentation.

Der 3. Senat hat mit Beschluss vom 8. Mai 2020 die Regelung des § 4 Abs. 3 Nr. 11 der 5. SARS-CoV-2-EindV außer Vollzug gesetzt, soweit darin Solarien und Sonnenstudios nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden dürfen. Diese dürfen nun öffnen, wenn sie in der Verordnung geregelten Abstands-, Hygiene- und Schutzanforderungen erfüllen. Das Gericht hat es als Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz nach Artikel 3 Abs. 1 GG angesehen, dass nach der Corona-Eindämmungsverordnung Solarien und Sonnenstudios im Gegensatz zu nichtmedizinischen Massage- und Fußpflegepraxen, Nagelstudios und Kosmetikstudios generell nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden dürfen.

Bei der Entscheidung, welche Betriebe im Zuge von Lockerungsmaßnahmen wieder geöffnet werden dürfen, seien Ungleichbehandlungen zwar unvermeidbar und auch zulässig, wenn sie von sachlichen Gründe getragen seien. Rechtfertigende Gründe für die unterschiedlichen Öffnungsregelungen bei den Betrieben im Bereich der Körperpflege und -ästhetik lägen jedoch nicht vor. Für Sonnenstudios und Solarien lasse sich ein Infektionsrisiko, welches das Risiko beim Betrieb nichtmedizinischer Massage- und Fußpflegepraxen, Nagelstudios und Kosmetikstudios übersteige, nicht feststellen. Die Kunden von Sonnenstudios und Solarien würden jeweils einer Einzelkabine zugewiesen.

Körperliche Nähe zum Betriebspersonal und zu anderen Kunden könne verhindert werden. Es sei ohne weiteres möglich und entspreche dem Standard, die Sonnenbänke nach jeder einzelnen Nutzung gründlich zu reinigen und zu desinfizieren. Die Ungleichbehandlung lasse sich auch nicht mit einem besonderen Bedarf in der Bevölkerung für die im Zuge der Lockerung nunmehr erlaubten Dienstleistungen rechtfertigen. Ein weite Teile der Bevölkerung umfassender Grundbedarf sei zwar für die Inanspruchnahme von Frisören feststellbar, jedoch weder für nichtmedizinische Massage- und Fußpflegepraxen, Nagelstudios und Kosmetikstudios noch für Solarien und Sonnenstudios.

Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass in einem Hauptsacheverfahren die Regelung mit hoher Wahrscheinlichkeit als rechtswidrig zu betrachten sein wird. Denn dadurch, dass Solarien und Sonnenstudios als mit Kosmetik- und Friseursalons, sowie nichtmedizinischen Massagestudios als gleichstehend wegen der Zwecke Körperpflege und Körperästhetik jedoch anders beachtet und behandelt werden, wird der Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG verletzt sein.

Mit dieser für das gesamte Land Sachsen-Anhalt geltenden Entscheidung wird deutlich, dass der Verordnungsgeber immer wieder seine Regelungen anhand der Grundrechte des Einzelnen, hier der Berufsausübungsfreiheit der Eigentumsgarantie und der Gleichbehandlung auszurichten hat.


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