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Sachsen-Anhalt: Prostitutionsstätten dürfen wieder öffnen!

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Das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt mit Sitz in Magdeburg hat in einem Eilverfahren am 3. September 2020 die Regelung des § 4 Abs. 1 der Siebten Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus (7. SARS-CoV-2-EindV) außer Vollzug gesetzt, soweit darin Prostitutionsstätten im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden dürfen.

OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 03.09.2020, Az.: 3 R 156/20

Die Regelung der dortigen "Corona-Verordnung" lautet wie folgt:

"Prostitutionsstätten und Prostitutionsfahrzeuge im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2372), geändert durch Artikel 57 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626), dürfen nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden".

Prostitution "an sich", beispielsweise bei Haus- und Hotelbesuchen von Prostituierten, war nach der Verordnung nicht verboten. 

Die ausnahmslose Schließung von Prostitutionsstätten stellt nach Ansicht des Gerichts in der derzeitigen Situation keine notwendige Schutzmaßnahme im Sinne des Infektionsschutzgesetzes mehr dar.

Der mit dem Verbot der Öffnung verbundene Eingriff in die grundgesetzlich  geschützte Berufsfreiheit der Betreiber der Prostitutionsstätten sowie der Prostituierten sei nicht mehr verhältnismäßig. Zwar sei die Situation in Bezug auf die Infektionslage in Deutschland unverändert  sehr dynamisch und ernst zu nehmen, wodurch ein staatliches Einschreiten nicht nur gerechtfertigt, sondern zur Vermeidung eines exponentiellen Wachstums der Infektionen mit unmittelbaren, nicht absehbaren Folgen für Gesundheit, Leib und Leben der Bevölkerung mit Blick auf die diesbezüglich aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG folgende Schutzpflicht des Staates weiterhin geboten sein. Die ohne jede Ausnahme angeordnete Schließung von Prostitutionsstätten sei allerdings aller Voraussicht nach nicht mehr erforderlich. Sämtliche Bereiche des privaten und öffentlichen Lebens bis auf Tanzlustbarkeiten, Volksfeste, Großveranstaltungen und den Bereich der Prostitution seien weitgehend geöffnet worden, wobei insoweit auf die Einhaltung von näher bestimmten Abstands- und Hygieneregeln gesetzt werde. Dies müsse auch für Prostitutionsstätten gelten. Es sei nicht ersichtlich, dass entsprechende Konzepte nicht umsetzbar seien, zumal auch die Ausübung der Prostitution i.S.d. § 2 Abs. 1 ProstSchG außerhalb von Prostitutionsstätten nicht verboten sei.

Damit wurde in einem weiteren Bundesland die Wiedereröffnung von Prostitutionsstätten durch gerichtliche Schritte eines Betreibers erwirkt. 




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