Coronavirus: Änderung des Arbeitszeitgesetzes – müssen Arbeitnehmer jetzt länger arbeiten?

  • 2 Minuten Lesezeit

Um dieses Video anzuzeigen, lassen Sie bitte die Verwendung von Cookies zu.

Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck, Berlin und Essen.

Das Bundesarbeitsministerium hat eine Lockerung des Arbeitszeitgesetzes veranlasst. Die entsprechende „Corona-Arbeitszeitverordnung“ ist seit 10. April 2020 in Kraft. Der Kündigungsschutzexperte Anwalt Bredereck fasst die wichtigsten Aspekte der Verordnung zusammen und sagt, was sie konkret für Arbeitnehmer bedeuten.

Was hat sich geändert?

Geändert hat sich der gesetzliche Rahmen, innerhalb dessen sich die Arbeitszeit bewegen darf. Heißt: Die Höchstgrenze der maximalen täglichen Arbeitszeit hat sich auf 12 Stunden verlängert. Der Arbeitnehmer darf nun täglich höchstens 12 Stunden arbeiten beziehungsweise eingesetzt werden. Eine darüber hinaus gehende Arbeitszeit darf man aufgrund des Arbeitnehmerschutzes weder anordnen, noch individuell vereinbaren.

Es wurde auch die Ruhezeit verkürzt, also die Mindestzeit zwischen zwei Arbeitsschichten, die dem Arbeitnehmer zur Erholung zur Verfügung stehen muss.

Diese Änderungen gelten für Mitarbeiter in bestimmten, wohl stets systemrelevanten Berufen, unter anderem im Gesundheitssektor, im Einzelhandel, in der Produktion, im pharmazeutischen Bereich, im Bewachungsgewerbe und im Bereich Datennetze und Rechnersysteme.

Die Änderungen sind befristet bis zum 30. Juni 2020.

Was bedeuten die Lockerungen für Arbeitnehmer? Darf der Arbeitgeber jetzt einseitig Mehrarbeit anordnen?

Zunächst: Für Arbeitnehmer sind die Lockerungen keine gute Nachricht. Ohnehin strapaziert, müssen sie jetzt noch mehr Stress aushalten, Fehlerhäufigkeit und gesundheitliche Belastung werden wohl steigen.

Der Arbeitgeber darf seinen Mitarbeiter nicht länger als 12 Stunden am Tag einsetzen und muss zwischen den Schichten mindestens 9 Stunden Ruhezeit gönnen. Hält sich der Arbeitgeber nicht an diese Vorgaben, begeht er regelmäßig eine Ordnungswidrigkeit und unter Umständen sogar eine Straftat.

Der Arbeitgeber darf sich weigern, eine angeordnete Dienstzeit von über 12 Stunden abzuarbeiten. Geht der Arbeitnehmer nach 12 Stunden nach Hause, obwohl er nach Dienstplan noch eine Stunde drauflegen müsste, verstößt er nicht gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten. Der Arbeitgeber darf einen Mitarbeiter, der auf die Einhaltung der neuen Arbeitszeitregeln pocht, deshalb weder abmahnen noch ihm kündigen.

Zudem gilt weiterhin: Die bislang im Arbeitsvertrag vereinbarten Arbeitszeiten gelten weiterhin. Darf der Arbeitgeber Überstunden anordnen, aufgrund Arbeitsvertrages, einer Betriebsvereinbarung oder eines Tarifvertrags, muss er sich an die Obergrenzen des Arbeitszeitgesetzes halten: Jetzt bis zu 12 Stunden täglich mit 9 Stunden Ruhezeit.

Durfte der Arbeitgeber bislang keine Überstunden anordnen, wird er das auch weiterhin nicht dürfen.

Haben Sie eine Kündigung erhalten? Haben Sie Fragen zu Ihrer Abfindung?

Rufen Sie noch heute Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck an. Kostenlos und unverbindlich beantwortet er Ihre Fragen zum Kündigungsschutz und zur Abfindungshöhe in einer telefonischen Ersteinschätzung.

Bundesweite Vertretung

Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck vertritt seit über 20 Jahren Arbeitnehmer und Arbeitgeber bundesweit bei Kündigungen, Änderungskündigungen, im Zusammenhang mit dem Abschluss von Aufhebungsverträgen und Abwicklungsverträgen, und in strafrechtlichen Belangen mit arbeitsrechtlichem Bezug.

Alles zum Arbeitsrecht finden Sie auf der Kanzleihomepage.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Alexander Bredereck

Beiträge zum Thema