Coronavirus: Arbeitgeber verbietet Mundschutz am Arbeitsplatz – darf er das?

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Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck, Berlin und Essen.

Am Berliner Flughafen Tegel hat ein Chef seinem Verkaufspersonal verboten, während der Arbeit einen Mundschutz zu tragen. Gegen diese Arbeitsanweisung klagte der Betriebsrat im Eilverfahren. Ohne Ergebnis, denn der Arbeitgeber lenkte ein und nahm sein Verbot zurück. Darf der Arbeitgeber das Tragen eines Mundschutzes verbieten? Dazu der Kündigungsschutzexperte Anwalt Bredereck:

In der jetzigen Ausnahmesituation einer Coronavirus-Pandemie meine ich: Mitarbeiter dürfen regelmäßig einen Mundschutz tragen, wenn sie das wollen. Vor allem gilt das für Verkäufer mit häufigem Kundenkontakt!

Denn: Wer einen Mundschutz trägt, schützt andere vor einer Infektion – sofern man ansteckend ist. Und der Mundschutz schützt nicht nur andere. Es gibt einen Effekt, der nachweisbar auch einen selbst vor übertragbaren Krankheiten schützt: Personen mit Mundschutz berühren ihr Gesicht weniger oft, und allein dadurch kann man das Infektionsrisiko reduzieren. Verkäufer, die dieser Tage Mundschutz tragen, zeigen meiner Meinung nach, dass sie die Pandemie-Situation ernst nehmen, dass sie sich und andere vor Übertragungen mit dem Coronavirus schützen wollen.

Die Entscheidung des Arbeitgebers, seinen Mitarbeitern das Tragen eines Mundschutzes zu verbieten, macht für mich auch wirtschaftlich keinen Sinn. Als Kunde wird man dieser Tage eher bei einem achtsamen Verkäufer mit Mundschutz einkaufen, als bei einem Verkäufer, der einen womöglich direkt anspricht und im Verkaufsgespräch zu nahe kommt.

In einer Zeit, in der der Staat eine Pandemie mit außergewöhnlichen Maßnahmen bekämpft, in der man den Schul- und Kitabetrieb fast einstellt, Hochschulen schließt, und Menschen vor Veranstaltungen, Clubs und Bars fernhält, muss es grundsätzlich erlaubt sein, dass Arbeitnehmer einen Mundschutz bei der Arbeit tragen!

Das bedeutet: Eine Abmahnung, die wegen eines Mundschutzes ausgesprochen wird, wäre unter den jetzigen Umständen der Corona-Pandemie wohl regelmäßig unwirksam. Kündigt der Arbeitgeber seinem Mitarbeiter, weil dieser sich beispielsweise weigert, den Mundschutz abzunehmen, wäre diese Kündigung unter den jetzigen Umständen meiner Meinung nach regelmäßig unwirksam.

Gegen eine verhaltensbedingte Kündigung aus diesem Grund hat man deshalb regelmäßig gute Chancen, sich mit einer Kündigungsschutzklage erfolgreich auf seinen Job zurück zu klagen – oder wenigstens eine gute Abfindung aushandeln. Wichtig dabei: Dass man möglichst noch am Tag, an dem man das Kündigungsschreiben erhält, einen Arbeitsrechtler, am besten einen Anwalt oder Fachanwalt für Arbeitsrecht anruft und mit ihm über die Chancen einer Klage spricht.

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