Coronavirus – Auswirkungen auf den Autokauf?

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Die Corona-Pandemie hat erhebliche Auswirkungen auf unser tägliches Leben und belastet die Wirtschaft. Viele Unternehmen sind bereits in einer Notlage oder geraten in eine solche wirtschaftliche Notlage. Autohäuser sind erheblich eingeschränkt, viele Autohäuser arbeiten bereits in Kurzarbeit, da Sie derzeit vor Ort keine Autos mehr verkaufen können.

Was bedeutet es für die Käufer, die bereits ein Auto bestellt und bezahlt haben, wenn das Autohaus in die Insolvenz geraten sollte?

Sollte trotz Corona-Rettungsschirm das Autohaus in die Insolvenz gehen müssen, wird ein Insolvenzverfahren eröffnet. Der Insolvenzverwalter hat dann ein Wahlrecht, ob er an der Vertragserfüllung festhalten will oder nicht.

Sofern der Insolvenzverwalter an der Vertragserfüllung festhalten wird, ändert sich für den Käufer nichts. Sofern der Insolvenzverwalter aber nicht an der Vertragserfüllung festhalten kann, bleibt für den Käufer nur der Weg der Insolvenzanmeldung. Er kann dann seine Forderung als Insolvenzgläubiger zur Insolvenztabelle anmelden und nimmt – sofern Vermögenswerte bestehen – quotal an einer Befriedigung der Insolvenzgläubiger teil. Es droht ein Totalverlust oder zumindest ein überwiegender Verlust des bereits gezahlten Kaufpreises.

Zielsetzung sollte deshalb immer sein, beim Insolvenzverwalter auf Vertragserfüllung zu bestehen. Einen Anspruch hat man allerdings nicht, dass seitens des Insolvenzverwalters der Vertrag erfüllt werden wird.

Sollte es derzeit trotz Fristsetzung zu einem Lieferverzug kommen, besteht unter Umständen auch eine Alternativlösung. Verbraucher können, soweit sie den Kaufpreis für das Auto vollständig gezahlt haben, vom Vertrag zurücktreten.

Dies gilt im Übrigen auch für Finanzierungen, wenn diese direkt mit dem Kauf verbunden sind.

Anders allerdings bei Leasingverträgen. Hier bleibt aber der Leasingpartner als Vertragspartner zur Vertragserfüllung verpflichtet.

Haben Sie Fragen zu Ihrem Autokauf? Sprechen Sie uns an! Gerne beraten wir Sie und vertreten Ihre Interessen.

Jörg Schwede

Rechtsanwalt


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten Allgemeines Vertragsrecht, Kaufrecht

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