Coronavirus: Darf der Arbeitgeber Provisionen streichen?

  • 2 Minuten Lesezeit

Um dieses Video anzuzeigen, lassen Sie bitte die Verwendung von Cookies zu.

Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck, Berlin und Essen.

Während der Kurzarbeit streicht manch ein Arbeitgeber die Provision seiner Mitarbeiter. Ist das rechtens? Und: Macht es einen Unterschied, ob der Arbeitgeber die Provision einseitig streicht oder vorher eine Zusatzvereinbarung hat unterzeichnen lassen? Antworten hat der Kündigungsschutzexperte Anwalt Bredereck.

1. Darf der Arbeitgeber sich mit seinem Mitarbeiter einigen, dass die Provision im laufenden Jahr nicht ausgezahlt wird?

Die Antwort ist in der Frage schon enthalten: Falls sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer darauf einigen, dass die Provision entfällt, dann ist das regelmäßig zulässig.

Provisionskürzungen oder ein Provisionsverzicht sind im Rahmen von Zusatzvereinbarungen oder Änderungsverträgen möglich. Arbeitnehmern muss klar sein, dass man solche Vereinbarungen nachträglich nur in seltenen Fällen rückgängig machen kann. Deshalb warne ich davor, dass Arbeitnehmer dort unterschreiben, ohne sich vorher über die Konsequenzen informiert zu haben.

2. Darf der Arbeitgeber Provisionen wegen der Auswirkungen der Corona-Krise einseitig streichen?

Ganz klar: Handelt es sich dabei um Provisionen, die sich der Arbeitnehmer bereits verdient hat, darf der Arbeitgeber sie nicht einseitig streichen. Das gilt auch bei Kurzarbeit und falls der Arbeitgeber in wirtschaftliche Schwierigkeiten gerät. Einmal verdiente Provisionen einzubehalten ist regelmäßig genauso unzulässig, wie einseitige Gehaltskürzungen.

Anders sieht es aus, wenn es aufgrund der Kurzarbeit nicht möglich ist, dass sich der Arbeitnehmer die Provision verdient. In dem Fall hat er grundsätzlich keinen Provisionsanspruch.

Unter Umständen hat der Arbeitnehmer einen Schadensersatzanspruch in Höhe der Provision, und zwar wenn der Arbeitgeber es pflichtwidrig verhindert hat, dass sich der Arbeitnehmer die Provision verdienen kann.

3. Was kann man tun, um Provisionsansprüche durchzusetzen?

Im Fall einer bereits verdienten Provision, die der Arbeitgeber einseitig gestrichen hat, kann der Arbeitnehmer seine Forderung vor dem Arbeitsgericht regelmäßig einklagen, sofern er die Provision durch entsprechende Belege nachweisen kann. Hier reicht es oft aus, zur Rechtsantragstelle des Arbeitsgerichts zu gehen und sich bei der Klageschrift helfen zu lassen. Corona-bedingt empfiehlt es sich, beim Arbeitsgericht vorher anzurufen und nach aktuellen Vorkehrungen zu fragen.

Im Zweifel, und im Fall eines Schadensersatzanspruchs: Lassen Sie Ihre Klagechancen zuerst durch einen Arbeitsrechtler prüfen, am besten durch einen Anwalt oder Fachanwalt für Arbeitsrecht.

Haben Sie die Kündigung erhalten? Droht Ihnen die Kündigung? Will man, dass Sie einen Änderungsvertrag oder einen Aufhebungsvertrag unterschreiben? 

Rufen Sie noch heute Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck an. Kostenlos und unverbindlich beantwortet er Ihre Fragen zum Kündigungsschutz und zur Abfindungshöhe in einer telefonischen Ersteinschätzung.

Bundesweite Vertretung

Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck vertritt seit über 20 Jahren Arbeitnehmer und Arbeitgeber bundesweit bei Kündigungen, Änderungskündigungen, im Zusammenhang mit dem Abschluss von Aufhebungsverträgen und Abwicklungsverträgen, und in strafrechtlichen Belangen mit arbeitsrechtlichem Bezug.

Alles zum Arbeitsrecht finden Sie auf der Kanzleihomepage.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Alexander Bredereck

Beiträge zum Thema