Coronavirus: Kündigung wegen Impfverweigerung?

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Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck und Dr. Attila Fodor, Berlin und Essen.

Ein Pflegedienst hat seinen Mitarbeitern mit „arbeitsrechtlichen Konsequenzen“ gedroht für den Fall, dass sie sich nicht gegen das Coronavirus impfen lassen. Welche Konsequenzen könnten das sein? Dürfen Arbeitgeber beziehungsweise Pflegedienste abmahnen oder kündigen wegen der Impfverweigerung ihrer Mitarbeiter? Dazu der Kündigungsschutzexperte Anwalt Bredereck:

Nicht allen ist klar, ob Arbeitgeber von ihren Mitarbeitern eine Corona-Impfung verlangen dürfen, oder nicht. Dementsprechend sorgte die Ankündigung des Pflegedienstes, über die es kürzlich Medienberichte gab, für Irritationen und Unsicherheit, was denn die Rechtslage sei. Deshalb:

Bis dato gibt es keine allgemeine Impfpflicht für die Bevölkerung in der Bundesrepublik. Es gibt auch keine gesetzliche Impfpflicht für die Allgemeinheit, und auch keine gesetzliche Impfpflicht für bestimmte Teile der Bevölkerung oder bestimmte Berufsgruppen. Für Mitarbeiter von Pflegediensten bedeutet das: Sie sind gesetzlich nicht zur Impfung gegen das Coronavirus verpflichtet!

Da die Impfung juristisch eine Körperverletzung ist, darf man ohne entsprechende gesetzliche Verpflichtung nur geimpft werden, wenn man dafür seine Einwilligung erteilt. Das bedeutet: Ohne Einwilligung darf der Arbeitgeber beziehungsweise der Betriebsarzt niemanden impfen oder impfen lassen!

Der Arbeitgeber darf allerdings für die Impfung „werben“ und Anreize schaffen, indem er unter den Geimpften beispielsweise ein Mountainbike auslost oder ihnen eine "Impfprämie" zahlt.

Was der Arbeitgeber nicht darf, ist, zu drohen und Druck auszuüben, wie in dem Fall des Pflegedienstes. Droht der Arbeitgeber mit „arbeitsrechtlichen Konsequenzen“, mit einer Abmahnung oder Kündigung, darf der Arbeitnehmer das getrost ignorieren. Nach aktuellem Stand wäre eine Abmahnung oder Kündigung wegen Impfverweigerung unwirksam - auch beim Pflegedienst!

Wichtig: Wer gegen die Kündigung vorgehen und sie ungeschehen machen möchte, muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang des Kündigungsschreibens Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht erheben.

Für solche Klagen sollte man sich einen auf Kündigungsschutz spezialisierten Anwalt oder Fachanwalt für Arbeitsrecht nehmen. Um seine Chancen bestmöglich zu nutzen, rate ich dazu, den Anwalt am selben Tag anrufen, an dem man das Kündigungsschreiben erhalten hat.

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