Coronavirus: Rechte und Pflichten im Arbeitsverhältnis

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Um die Geschwindigkeit der Ausbreitung des Coronavirus zu verlangsamen, wird das öffentliche Leben eingeschränkt, was auch die Arbeitswelt betrifft.

1. Vergütungsanspruch des Arbeitnehmers

Grundsätzlich schuldet der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber nach wie vor die Erbringung seiner Arbeitsleistung am vereinbarten Arbeitsort. Diese Schuld entfällt nicht, wenn der Arbeitnehmer der Arbeit fernbleibt, weil er Angst hat, am Coronavirus zu erkranken.

Der Vergütungsanspruch bleibt andererseits bestehen, wenn der Arbeitnehmer der Arbeit fernbleibt, weil er vom Arbeitgeber wegen des Coronavirus freigestellt wurde.

2. Homeoffice

Um seiner Arbeitspflicht nachzukommen, ohne seinen Arbeitsort aufzusuchen, kann der Arbeitnehmer mit seinem Arbeitgeber vereinbaren, dass er seiner Tätigkeit von zu Hause aus nachgeht. Eine Vereinbarung ist zwingend. Der Arbeitnehmer kann nicht ohne Zustimmung des Arbeitgebers seine Arbeitsleistung im Homeoffice erbringen.

3. Kinderbetreuung

Trotz der Schließung von Schulen und Kindertageseinrichtungen schuldet der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber seine Arbeitsleistung. Die Betreuung der Kinder muss daher durch die Arbeitnehmer organisiert werden, sodass die Arbeit weiter erbracht werden kann.

Allerdings ist es ratsam, gemeinsam mit dem Arbeitgeber eine Lösung zur Betreuungssituation der Kinder zu erörtern, sofern die Betreuung der Kinder durch Dritte nicht gewährleistet werden kann.

4. Pflichten des Arbeitgebers

Der Arbeitgeber hat gegenüber dem Arbeitnehmer Fürsorge- und Schutzpflichten. Aufgrund des Coronavirus muss der Arbeitgeber Maßnahmen ergreifen, die Sorge dafür tragen, dass die Gesundheit der Arbeitnehmer geschützt wird. Die Maßnahmen können im Einzelfall in Abhängigkeit vom Berufsfeld des Arbeitnehmers unterschiedlich sein.

Sinnvolle Schutzmaßnahmen umfassen

  • den Hinweis, dass persönliche Kontakte weitestgehend vermieden werden sollen
  • die Arbeitnehmer auf Hygiene – gewissenhaftes Händewaschen und Niesen mit Taschentuch oder gebeugtem Ellenbogen – hinzuweisen sowie die Arbeitsorte dementsprechend z. B. mit Desinfektionsmittel auszustatten
  • die Reinigung der durch viele Menschen benutzten Arbeitsbereiche sicherzustellen

5. Solidarität

Die Ausbreitungsgeschwindigkeit des Coronavirus kann nur verlangsamt werden, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer sich gegenseitig unterstützen und gemeinsam durch Kommunikation auftretende Probleme lösen, wobei die Rechte und Pflichten beider Seiten berücksichtigt werden.


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