Arbeitslohn ohne Arbeitsleistung? Ja, das gibt‘s!

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Grundsatz

Grundsätzlich gilt im Arbeitsrecht die Regel „Ohne Arbeit kein Lohn“. Dieser Satz fasst die jeweils wichtigste Pflicht jedes Arbeitsverhältnisses für den Arbeitgeber auf der einen und den Arbeitnehmer auf der anderen Seite zusammen. Der Arbeitnehmer muss seine geschuldete Arbeitsleistung erbringen, wogegen der Arbeitgeber ihn wie vertraglich vereinbart entlohnt. Fehlt die Arbeitsleistung, gibt es kein Gehalt.

Von diesem Grundsatz gibt es aber auch Ausnahmen. Neben alltäglichen und daher bekannteren Ausnahmefällen wie bezahltem Erholungsurlaub, Krankheitstagen oder Feiertagen stellen wir nun auch einige andere Ausnahmefälle vor.


§ 616 Satz 1 BGB

Wenn ein Arbeitnehmer für einen relativ kurzen Zeitraum ohne Verschulden wegen eines außerhalb seiner Person liegenden Grundes an der Erbringung der Arbeitsleistung gehindert ist, so hat er gegen den Arbeitgeber trotzdem einen Anspruch auf Lohnzahlung. Das regelt § 616 Satz 1 BGB. 

Darunter fallen z. B. die Geburt eines Kindes des Arbeitnehmers, die Hochzeit oder Eheschließung des Arbeitnehmers oder auch der Tod oder schwere Krankheit eines nahen Angehörigen.

Betriebsrisiko des Arbeitgebers

Wenn der Arbeitnehmer die Arbeitsleistung aus Gründen nicht erbringen kann, die weder der Arbeitnehmer noch der Arbeitgeber verschuldet hat, so kann der Arbeitgeber trotz ausgebliebener Arbeitsleistung zur Lohnzahlung verpflichtet sein. Das ist der Fall, wenn technische oder wirtschaftliche Störungen in der Sphäre des Betriebs auftreten und der Arbeitnehmer zur Arbeitsleistung eigentlich bereit und fähig ist. Dann trägt, wegen der besseren betrieblichen Steuerbarkeit des Arbeitgebers, dieser das Zahlungsrisiko. Das gilt z. B. wenn in einem Büro die Computer ausfallen. Rückausnahmen kann es bei Existenzbedrohung oder bei betrieblichen Störungen infolge Arbeitskampfes geben.


Verantwortlichkeit des Arbeitgebers

Noch deutlicher liegt der Fall, wenn der Arbeitgeber den Grund, aus dem dem Arbeitnehmer die Erbringung der Arbeitsleistung unmöglich ist, verschuldet hat. Das regelt § 326 Absatz 2 Satz 1 1. Variante BGB. Wenn der Arbeitgeber z. B. nicht dafür sorgt, dass der Betrieb geöffnet ist und der Arbeitnehmer anderweitig keinen Zugang zum Betrieb hat.

Ob ein Anspruch auf Arbeitslohn besteht, ist im Einzelfall zu prüfen. Dafür stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.


[Detailinformationen: RAin Lena Hoffarth, Fachanwältin für Arbeitsrecht, Tätigkeitsschwerpunkt Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Telefon 0351 80718-12, hoffarth@dresdner-fachanwaelte.de]


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