Mit Verhandlungsgeschick zur Abfindung

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Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Aufhebungsvertrag oder Arbeitgeberkündigung kommt in Betracht, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine finanzielle Entschädigung für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses bezahlt. 


Sofern der Arbeitgeber ohne Abschluss eines Aufhebungsvertrages dem Arbeitnehmer wegen Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes und wegen fehlenden Kündigungsgrundes nicht kündigen kann oder der Arbeitnehmer sich gegen die Kündigung aufgrund der Sach- und Rechtslage durch Einlegung einer Kündigungsschutzklage erfolgreich wehren könnte, besteht Verhandlungsspielraum über die Zahlung einer Abfindung.

Betriebszugehörigkeit

Bei der Höhe der Abfindung ist zunächst die Betriebszugehörigkeit zu berücksichtigen. Als Faustformel, um einen Einstiegsbetrag in die Vergleichsverhandlungen zu haben, werden 0,5 Bruttomonatsgehälter für jedes Jahr des Bestehens des Arbeitsverhältnisses herangezogen. Weil bei der Berechnung anhand der Faustformel, je nach Betriebszugehörigkeit unangemessen geringe oder unangemessen hohe Abfindungen berechnet werden, kommen weitere Faktoren hinzu, um die Abfindungshöhe zu bestimmen.

Lebensalter

Das Lebensalter des Arbeitnehmers kann berücksichtigt werden, weil es sich auf die Arbeitsmarktchance auswirkt. Dabei ist abfindungserhöhend zu berücksichtigen, wenn der Arbeitnehmer geringe Chancen hat, wegen seines Alters einen neuen Arbeitsplatz zu finden. Abfindungsmindernd ist zu werten, wenn der Arbeitnehmer kurz vor der Rentenaltersgrenze steht.


Familienstand

Ferner spielt der Familienstand des Arbeitnehmers insofern eine Rolle, als dass die Beendigung des Arbeitsverhältnisses für einen Arbeitnehmers mit Unterhaltspflichten eine größere Folge als für einen Arbeitnehmer ohne Unterhaltspflichten mit sich ziehen kann, was argumentativ angeführt werden kann.


Vorwürfe

Abfindungsmindernd oder abfindungserhöhend kann weiterhin berücksichtigt werden, wenn zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer Vorwürfe im Raum stehen, die z. B. Persönlichkeitsrechte verletzen können.


Fazit:  Die Höhe der Abfindung ist letztlich Verhandlungssache und hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Wir können auf eine langjährige Erfahrung verweisen und stehen für Rechtsberatung und für Vertretung im Rahmen von Aufhebungsverträgen und im Falle von Kündigungen gern zur Verfügung.



[Detailinformationen: RAin Lena Hoffarth, Fachanwältin für Arbeitsrecht, Tätigkeitsschwerpunkt Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Telefon 0351 80718-12, hoffarth@dresdner-fachanwaelte.de]


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