Coronavirus – Was Arbeitnehmer wissen müssen: Fragen und Antworten

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Darf ich von zu Hause aus arbeiten, also Homeoffice machen?

Sofern es in Ihrer Arbeit keine Infektionen oder konkrete Verdachtsfälle gibt, dürfen Sie nicht ohne vorherige Absprache mit Ihrem Arbeitgeber von zu Hause aus arbeiten. Stimmen Sie sich hierzu also mit Ihrem Arbeitgeber ab.

Bekomme ich mein Entgelt fortgezahlt, wenn ich in Quarantäne bin?

Da der Arbeitnehmer die Arbeitsleistung, zu der er sich vertraglich verpflichtet hat, nicht erbringt, besteht auch kein Entgeltanspruch. Wohl aber hat er einen Entschädigungsanspruch gegen das Land, welches die Quarantäne angeordnet hat. In der Praxis verhält es sich aber so, dass der Arbeitgeber diese Entschädigungszahlung zunächst anstelle des Landes vornimmt und später das Land auf Erstattung in Anspruch nimmt.

Darf ich vorsorglich zum Schutz vor einer Ansteckung der Arbeit fernbleiben?

Sofern Sie selbst nicht krank sind und auch keine Quarantäne für sie angeordnet wurde, müssen Sie zur Arbeit erscheinen und ihre Arbeitsleistung erbringen. Nur in den obigen Fällen, zum einen aufgrund einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bzw. zum anderen aufgrund der behördlichen Anordnung, ist ein Fernbleiben vom Arbeitsplatz gerechtfertigt. Gegenteiliges Verhalten kann zu arbeitsrechtlichen Sanktionierungen durch den Arbeitgeber, Abmahnung und Kündigung, führen.

Darf ich zur Betreuung meines Kindes zu Hause bleiben?

Vor dem Hintergrund, dass aktuell Schulen und Kindertagesstätten geschlossen sind, stellt sich für viele Arbeitnehmer, insbesondere alleinerziehende Eltern, das Problem der Kinderbetreuung. Ohne Absprache darf ein Arbeitnehmer nicht der Arbeit fernbleiben, nur um sich um die Betreuung des Kindes zu kümmern. Die Eltern bleiben für die Betreuung ihres Kindes verantwortlich.

Allerdings wird es Eltern von Kindern unter zwölf Jahren erlaubt sein, zu Hause zu bleiben, wenn Sie nachweisen können, dass Sie sich erfolglos um eine Betreuung bemüht haben. Ergänzende Informationen hierzu finden Sie zu meinem Rechtstipp, der sich ausschließlich mit diesem Thema beschäftigt.

Wichtig in diesem Zusammenhang ist jedenfalls die Abstimmung mit dem Arbeitgeber.

Darf der Arbeitgeber gegen meinen Willen Urlaub anordnen?

Nach dem Bundesurlaubsgesetz hat der Arbeitgeber die Wünsche des Arbeitnehmers im Hinblick auf die Lage des Urlaubs zu berücksichtigen. Gegen den Willen des Arbeitnehmers kann der Arbeitgeber keinen Urlaub anordnen. Gewährt er dennoch Urlaub, muss der Arbeitnehmer die Annahme des Urlaubs verweigern und für einen anderen Zeitraum Urlaub beantragen.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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