COVID-19 findet Einzug ins BGB zum Schutz von Verbrauchern und Kleinstunternehmern

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Der Gesetzgeber reagiert mit entscheidenden zeitlich begrenzten Änderungen des BGB nunmehr auf die angeschlagene finanzielle Situation von Verbrauchern und Kleinstunternehmern in Folge der Corona-Pandemie. 

Diese finden sich in Art. 240 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) und beinhalten im Wesentlichen ein Leistungsverweigerungsrecht für bestimmte Verträge.

Verbraucher und Kleinstunternehmer (!) sind nach der oben genannten Vorschrift nunmehr berechtigt, Leistungen aus Dauerschuldverhältnissen bis einschließlich zum 30.06.2020 einstweilen zu verweigern, sofern der entsprechende Vertrag vor dem 08.03.2020 abgeschlossen wurde. 

Voraussetzung ist, dass der Schuldner bedingt durch die „Corona-Krise“ nicht in der Lage ist, die Forderung zu begleichen, ohne hierbei selbst seinen eigenen angemessenen Lebensunterhalt zu gefährden. Ferner setzt das Leistungsverweigerungsrecht voraus, dass es sich bei dem Vertrag um ein sog. „wesentlichstes Schuldverhältnis“ handelt.

Betroffen sind daher insbesondere Versorgungsverträge mit Strom, Wasser, Wärme und grundlegender Telekommunikation. Die Regel gilt ausdrücklich nicht für Mietverträge und arbeitsrechtliche Forderungen.

Ein vergleichbares Leistungsverweigerungsrecht sieht die Vorschrift für Darlehensverträge vor.

Für Mietverträge ist jedoch für den gleichen Zeitraum ein Sonderkündigungsschutz vorgesehen. Dies bedeutet, dass eine Kündigung des Mietvertrages nicht allein aufgrund von Mietrückständen im Zeitraum vom 01.04.20 bis zum 30.06.20 möglich ist. Der Mieter kann sich auf diese Regelung bis einschließlich zum 30.06.22 berufen.

Gerne berate ich Sie zu den Einzelheiten, sollten Sie als Schuldner oder als Gläubiger von der Regelung betroffen sein.



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