COVID-19 - Kein Besuchsverbot im Pflegeheim

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Pflegeheime können kein absolutes unbefristetes Besuchsverbot auf ihr Hausrecht stützen, um die Heimbewohner vor einer Infektion mit dem neuartigen Coronavirus zu schützen. Das entschied in Hamburg nun ein Amtsgericht in einem Eilverfahren.

Die Heimleitung eines Pflegeheims hatte zum Schutze seiner Heimbewohner vor einer Infektion mit COVID-19 ein absolutes unbefristetes Besuchsverbot ausgesprochen und sich auf ihr zivilrechtliches Hausrecht berufen. Zeitgleich sah die anzuwendende COVID-19 Eindämmungsverordnung ein absolutes unbefristetes Besuchsverbot nicht vor. Auch die während des Verfahrens für den sog. zweiten Lockdown erlassene Eindämmungsverordnung sah weiterhin für Heimbewohner Besuchsmöglichkeiten vor. Damit regelten beide Verordnungen, dass Bewohnerinnen und Bewohner von Altenheimen und Pflegeheimen nicht erneut eine vollständige Isolation erleben mussten.

Die Heimleitung sah sich aber vor dem Hintergrund stark steigender Infektionszahlen dazu genötigt, über die geltenden Eindämmungsverordnung hinaus von ihrem zivilrechtlichen Hausrecht Gebrauch zu machen und verhängte für alle Besucher ein absolutes unbefristetes Hausverbot. Lediglich für begründete Härtefälle behielt sich die Heimleitung vor, Ausnahmen zu genehmigen. Damit standen Angehörige und Freunde der Heimbewohner von einem Tag auf den anderen vor verschlossenen Türen.

Das ging dem Amtsgericht zu weit und entschied, dass die Heimleitung hier den rechtsschutzsuchenden nahen Angehörigen eines Heimbewohners in Hamburg den Besuch nach Maßgabe und unter Beachtung der geltenden Vorschriften des § 30 der Verordnung zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in der Freien und Hansestadt Hamburg ermöglichen muss.

Die zu begrüßende Entscheidung dürfte auf ein Besuchsverbot in Altenheimen übertragbar sein, wenn die Heimleitung es ausschließlich auf ihr Hausrecht stütz und die geltende Eindämmungsverordnung Besuchsmöglichkeiten vorsieht.

Die Frage, ob und inwieweit Heimleitungen aus anderen Gründen berechtigt sind, Besuchern den Zutritt zu versagen, war nicht Gegenstand des Verfahrens.

 

Rechtsanwalt Bernhard Maurer

in Bürogemeinschaft mit elblaw Rechtsanwälte

Rechtsanwalt Bernhard Maurer ist spezialisiert auf das Verwaltungsrecht. Er berät Sie gerne zu verwaltungsrechtlichen Fragestellungen rund um die Corona-Pandemie und Corona-Verordnungen – Schutzkonzepte, Quarantäne und Verbote.



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