Crowdworker = Arbeitnehmer?

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Arbeitnehmereigenschaft von „Crowdworkern“ 

Im Dezember hat das Bundesarbeitsgericht ein interessantes Urteil verkündet ( 01. 12. 2020 - 9 AZR 102/20 - ) zur Arbeitnehmerschaft von sog."Crowdworkern" ( Durchführung von Kleinstaufträgen = „Mikrojobs“) durch Nutzer einer Online-Plattform auf der Grundlage einer mit deren Betreiber („Crowdsourcer“) getroffenen Rahmenvereinbarung.

Im Fall  kontrollierte der "Auftraggeber" = "Crowdsourcer") die Präsentation von Markenprodukten im Einzelhandel und an Tankstellen. Die Kontrolltätigkeiten selbst ließ er durch Crowdworker ausführen, die vor allem Fotos von der Warenpräsentation anzufertigen und Fragen zur Werbung von Produkten zu beantworten hatten. Auf der Grundlage einer „Basis-Vereinbarung“ und allgemeiner Geschäftsbedingungen wurden die „Mikrojobs“ über eine Online-Plattform angeboten. Über einen persönlich eingerichteten Account kann jeder Nutzer der Online-Plattform auf bestimmte Verkaufsstellen bezogene Aufträge annehmen, ohne dazu vertraglich verpflichtet zu sein. Übernimmt der Crowdworker einen Auftrag, muss er diesen regelmäßig binnen zwei Stunden nach detaillierten Vorgaben des Crowdsourcers erledigen. Für erledigte Aufträge werden ihm auf seinem Nutzerkonto Erfahrungspunkte gutgeschrieben. Das System erhöht mit der Anzahl erledigter Aufträge das Level und gestattet die gleichzeitige Annahme mehrerer Aufträge. 

 Das Bundesarbeitsgerichts hat entschieden, dass es sich hierbei um ein Arbeitsverhältnis handelt, wenn der Auftraggeber die Zusammenarbeit über die von ihm betriebene Online-Plattform so steuert, dass der Auftragnehmer infolge dessen seine Tätigkeit nach Ort, Zeit und Inhalt nicht frei gestalten kann, sondern in arbeitnehmertypischer Weise weisungsgebundene und fremdbestimmte Arbeit in persönlicher Abhängigkeit wahrnimmt. Zwar war der Kläger vertraglich nicht zur Annahme von Angeboten der Beklagten verpflichtet. Die Organisationsstruktur der von der Beklagten betriebenen Online-Plattform war aber darauf ausgerichtet, dass über einen Account angemeldete und eingearbeitete Nutzer kontinuierlich Bündel einfacher, Schritt für Schritt vertraglich vorgegebener Kleinstaufträge annehmen, um diese persönlich zu erledigen. Erst ein mit der Anzahl durchgeführter Aufträge erhöhtes Level im Bewertungssystem ermöglicht es den Nutzern der Online-Plattform, gleichzeitig mehrere Aufträge anzunehmen, um diese auf einer Route zu erledigen und damit faktisch einen höheren Stundenlohn zu erzielen. Durch dieses Anreizsystem wurde der Kläger dazu veranlasst, in dem Bezirk seines gewöhnlichen Aufenthaltsorts kontinuierlich Kontrolltätigkeiten zu erledigen.

Diese Entscheidung hat nicht nur Auswirkungen auf mögliche Vergütungsansprüche und Kündigungen, sondern auch im Hinblick auf die Sozialversicherungspflicht: Wird eine weisungsgebundene Tätigkeit im Gegensatz zu einer selbstständigen Tätigkeit bejaht, schuldet der Crowdsourcer dann auch Renten- und Krankenversicherung! 



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