Daimler-Abgasskandal: E-Klasse-Dieselmotor des Typs OM642 im Fokus

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Nun hat das Landgericht Stuttgart sich die Daimler AG für Manipulationen an einem Mercedes-Benz E 350 CDI 4MATIC BlueEFFICIENCY mit dem Dieselmotor OM642 und der Abgasnorm Euro 5 vorgenommen. Für das Fahrzeug mit 258.278 Kilometern Laufleistung erhält der geschädigte Verbraucher Schadenersatz in Höhe von 5.039,16 Euro nebst Zinsen.

Und wieder ist es das Landgericht Stuttgart, dass die Daimler AG im Dieselabgasskandal in die Schranken weist. Mit Urteil vom 26. Februar 2021 (Az.: 29 O 320/20) erkannten die Richter einem geschädigten Verbraucher für Mercedes-Benz E 350 CDI 4MATIC BlueEFFICIENCY mit einer Laufleistung von 258.278 Kilometern Schadenersatz in Höhe von 5.039,16 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozent über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 18. September 2020 zu. Ebenso wurde die Daimler AG verurteilt, den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten, die durch die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten des Klägers entstanden sind, in Höhe von 627,13 Euro freizustellen und 73 Prozent der Kosten des Rechtsstreits zu tragen. In dem Fahrzeug ist der Dieselmotor OM642 mit der Abgasnorm Euro 5 verbaut. Der geschädigte Verbraucher hatte die Mercedes-Benz E-Klasse am 30. Juni 2015 gebraucht für 20.250 Euro gekauft. Das Fahrzeug hatte zum Erwerbszeitpunkt eine Laufleistung von 131.521 Kilometern.

Der Hintergrund des nächsten verbraucherfreundlichen Urteils: Außerhalb der Bedingungen des Neuen Europäischen Fahrzyklus wird bei diesem Fahrzeug die Abgasrückführung in unterschiedlichem Umfang reduziert. Zudem verfügt das Fahrzeug über eine Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung, durch die das Abgas bei dessen Rückführung in den Motor gekühlt wird. Bekanntlich bewirkt die Kühlmittel-Temperatur-Regelung, dass der Kühlmittelkreislauf des Motors künstlich kälter gehalten wird, wodurch sich das Aufwärmen des Motoröls verzögere und weniger NOx ausgestoßen wird.

„Diese Ausstattung hat das Landgericht Stuttgart als unzulässige Abschalteinrichtung gewertet, sodass die Voraussetzungen für die Erteilung einer EG-Typgenehmigung nicht vorlagen. Unstreitig kam es bei dem streitgegenständlichen Fahrzeug zu einer Veränderung und somit zu einer Reduzierung der Abgasrückführung außerhalb des für den Erhalt der Typengenehmigung erforderlichen Neuen Europäischen Fahrzyklus“, nennt der Mönchengladbacher Rechtsanwalt Dr. Gerrit W. Hartung von der Dr. Hartung Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (www.hartung-rechtsanwaelte.de), Argumente des Gerichts. Die Kanzlei befasst sich ausschließlich mit Anleger- und Verbraucherschutzthemen und hat sich auf die Beratung von Betroffenen des Abgasskandals spezialisiert. Dr. Gerrit W. Hartung gilt als „Dieselanwalt“ der ersten Stunde.

Besonders weist Anwalt Dr. Gerrit W. Hartung auf das Argument des Gerichts hin, dass der Vortrag der Daimler AG, durch die Reduzierung der Abgasrückführung sei nicht zwingend die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems verändert worden, da dies von weiteren Faktoren abhängig gewesen sei, nicht ausgereicht habe, eine andere Entscheidung in dem Dieselverfahren zu treffen. Es heißt im Urteil: „Der Vortrag ist insoweit zu pauschal. Die Beklagte hätte detailliert vortragen müssen, unter welchen Bedingungen es in welchem Umfang zu einer Reduzierung der Abgasrückführung kam und wie diese jeweils zur Vermeidung einer Veränderung der Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems durch andere technische Maßnahmen kompensiert wurde.“ Zudem habe die Daimler AG nicht ausreichend dargestellt, dass der Einsatz der Abschalteinrichtung lediglich eine gänzlich untergeordnete Rolle gespielt und demzufolge die absolute Ausnahme dargestellt hat. Der bisherige Vortrag der Beklagten spreche sogar dafür, dass die Abgasrückführung im Normalbetrieb häufig reduziert worden und somit der Einsatz der Abschalteinrichtung in unterschiedlichem Umfang die Regel, nicht die Ausnahme gewesen sei.

„Damit gehen der Daimler AG mehr und mehr die Argumente aus, sich aus ihrer Rolle im Dieselabgasskandal herauszureden. Besonders betroffen sind die Motoren der Motoren Typen OM651, OM622, OM626, OM654 und OM642. Geschädigte Verbraucher sollten sich nicht scheuen, von der Daimler AG Schadensersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB zu fordern. Die Gerichte urteilen sehr verbraucherfreundlich und sprechen den Klägern regelmäßig hohe Kompensationen zu. Der Druck auf die Daimler AG steigt maßgeblich“, betont Dieselanwalt Dr. Hartung.

Foto(s): Dr. Hartung Rechtsanwaltsgesellschaft mbH


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