Daimler AG – Anspruch auf Abfindung bei Kündigung oder Aufhebungsvertrag?

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Daimler beabsichtigt im Rahmen seines Sparprogramms mindestens 30.000 Stellen abzubauen. Betriebsbedingte Kündigungen sind nach dem aktuellen Stand bis 2029 zunächst ausgeschlossen, da die Beschäftigungssicherung aufgrund einer Vereinbarung zwischen Daimler und dem Betriebsrat zunächst bis 2029 gewährleistet ist. Personenbedingte oder verhaltensbedingte Kündigungen sind natürlich durchaus möglich. In der aktuellen Konstellation ist davon auszugehen, dass Daimler bereits jetzt die Personalgespräche mit seinen Beschäftigten aufnehmen wird, um diese zum Abschluss eines Aufhebungsvertrages zu bewegen und somit das bestehende Arbeitsverhältnis einvernehmlich zu beenden.

Sollten Sie einen Aufhebungsvertrag der Daimler AG erhalten, unterschreiben Sie nicht voreilig und lassen Sie sich umgehend anwaltlich beraten. Ohne rechtlichen Beistand besteht das Risiko, dass Sie finanzielle Nachteile beim Abschluss eines Aufhebungsvertrages erleiden. Ein ungeprüfter Aufhebungsvertrag birgt das Risiko, dass Sie meist eine zu geringe Abfindung erhalten, Sie riskieren zudem unter Umständen eine Sperrzeit.

Verlieren Sie keine Zeit und rufen Sie unsere Anwältin für Arbeitsrecht, Frau Filippatos, an. In einer kostenlosen und unverbindlichen telefonischen Ersteinschätzung beantwortet sie gerne Ihre Fragen zur Abfindungshöhe und grundsätzlich zur Gestaltung eines Abfindungsvertrages.

Rechtsanwältin Filippatos vertritt seit Jahren Arbeitnehmer und Arbeitgeber bundesweit und insbesondere bei Verhandlungen rund um den Abschluss von Aufhebungsverträgen und Abwicklungsvereinbarungen sowie beim Kündigungsschutz.

Die Abfindung ist zwar eine einmalige Entschädigungszahlung, die ein Arbeitnehmer im Falle einer Kündigung oder beim Abschluss eines Aufhebungsvertrages vom seinem Arbeitgeber erhalten kann. Es besteht jedoch kein gesetzlicher Anspruch auf diese Abfindungszahlung. Zudem ist die Höhe der Abfindung stets eine Verhandlungssache.

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