Darf der Arbeitgeber während der Kurzarbeit kündigen?

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Grundsätzlich kann Arbeitnehmern auch während der Kurzarbeit gekündigt werden. Unter welchen Voraussetzungen dies möglich ist, hängt davon ab, auf welche Kündigungsgründe die Kündigung gestützt wird.


Personenbedingte Kündigung: ein personenbedingter Kündigungsgrund liegt vor, wenn der Arbeitnehmer aufgrund seiner persönlichen Eigenschaften und Fähigkeiten nicht mehr in der Lage ist, seine Arbeitsleistung zu erbringen. Ein klassischer Fall der personenbedingten Kündigung ist die krankheitsbedingte Kündigung.

Eine solche Kündigung ist auch während der Kurzarbeit möglich. 


Verhaltensbedingte Kündigung: ein verhaltensbedingter Kündigungsgrund liegt vor, wenn die Kündigung aufgrund eines Verstoßes gegen die Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis erfolgt. Beispiel: Kündigung aufgrund von wiederholtem Zuspätkommen trotz Abmahnung.

Auch eine verhaltensbedingte Kündigung ist während der Kurzarbeit möglich.


Betriebsbedingte Kündigung: bei einer betriebsbedingten Kündigung beruft sich der Arbeitgeber auf einen dauerhaften Wegfall der Beschäftigungsmöglichkeiten, etwas Stellenabbau aufgrund Umsatzrückgang. 

Durch Kurzarbeitergeld sollen Kündigungen aufgrund vorübergehender wirtschaftlicher Krisen verhindert werden. Beispiele: zeitweilige Betriebsschließung wegen Corona Verordnung, Umsatzeinbruch aufgrund Corona Krise.

In solchen Fällen darf der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht in Kurzarbeit schicken und anschließend aus demselben Grund betriebsbedingt kündigen. 

Eine betriebsbedingte Kündigung während der Kurzarbeit ist dagegen zulässig, wenn während der Kurzarbeit neue Entwicklungen dazu führen, dass sich die wirtschaftliche Situation des Unternehmens weiter und langfristig/dauerhaft verschlechtert. Beispiel: Hauptkunden brechen weg, die Fremdvergabe bestimmter Arbeiten wird günstiger.

Zu beachten ist: betriebsbedingte Kündigungen während Kurzarbeit können in Tarifverträgen und Betriebsvereinbarungen ausgeschlossen werden. 

Fazit:

  •  Personen- und verhaltensbedingte Kündigungen sind auch während der Kurzarbeit grundsätzlich zulässig.
  •  Betriebsbedingte Kündigungen sind während der Kurzarbeit nur zulässig, wenn während der Kurzarbeit neue Entwicklungen dazu führen, dass sich die wirtschaftliche Situation des Unternehmens weiter und langfristig verschlechtert. Die Zulässigkeit von betriebsbedingten Kündigungen kann durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung ausgeschlossen sein.

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