Darf der Vermieter die Schlüsselübergabe davon abhängig machen, dass der Mieter die Mietkaution bereitstellt?

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Es gibt keinen gesetzlichen Anspruch des Vermieters auf Leistung einer Mietsicherheit. Vorausgesetzt ist daher eine vertragliche Vereinbarung, die auch in einem Formularvertrag getroffen werden kann. Im Hinblick auf den preisgebundenen Wohnraum i.S.d. § 9 Abs.5 S.1 WoBindG besteht eine Besonderheit, dass die Mietkaution nur dazu bestimmt ist, Ansprüche aus Schäden an der Wohnung oder unterlassenen Schönheitsreparaturen zu sichern.

Die Höhe der Kaution darf gem. § 551 Abs.1 BGB das Dreifache der Monatsmiete nicht übersteigen.

Der Mieter ist zu drei gleichen monatlichen Teilzahlungen berechtigt. Dabei ist die erste Kautionsrate zu Beginn des Mietverhältnisses fällig. Die weiteren zwei Teilzahlungen sind zusammen mit den folgenden zwei Mietzahlungen fällig, das heißt am dritten Werktag des jeweiligen Mietmonats.

Auch wenn dies im Mietvertrag nicht vereinbart ist, hat der Vermieter ein Zurückbehaltungsrecht an der Wohnung, wenn die erste Kautionsrate nicht gezahlt ist. Mit dem Angebot auf die Überlassung der Mietsache Zug um Zug gegen die Bereitstellung der ersten Kautionsrate erfüllt der Vermieter seine vertraglichen Pflichten, mit der Folge, dass der Mieter zur Mietzahlung auch dann verpflichtete ist, wenn ihm die Wohnung nicht übergeben wurde. Um diese Folge zu vermeiden, muss der Mieter die erste Kautionsrate entrichten bzw. Zug um Zug gegen Schlüsselübergabe anbieten.


Fazit: der Vermieter ist berechtigt, die Schlüsselübergabe von der Zahlung der ersten Kautionsrate abhängig zu machen.

Foto(s): www.kanzlei-boesing.de

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