Darf während der Kurzarbeit einer Nebentätigkeit nachgegangen werden?

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Aufgrund der andauernden wirtschaftlichen Belastung der Arbeitgeber durch den Covid19 bedingten, streckenweisen Stillstand des Handelsverkehrs, hat sich das im Zuge der Finanzkrise 2008 erprobte Modell der Kurzarbeit als existenziell für die betroffenen Arbeitgeber erweisen.  

Für die Arbeitnehmer, die nun der betrieblichen Kurzarbeit unterfallen, stellt sich dies in der Regel jedoch nur bedingt als Segen dar. Zwar bleibt der Arbeitsplatz zunächst erhalten, aber es stellt die betroffenen Arbeitnehmer vor nicht unerhebliche finanzielle Probleme. Denn mit der Kurzarbeit entfällt zumeist auch der größte Teil des dringend benötigten Einkommens. Umso länger die Kurzarbeit andauert, desto schwieriger gestaltet sich finanzielle Lage des betroffenen Arbeitnehmers. 

Mit dem Konstrukt des Kurzarbeitergeldes kann der gewohnte finanzielle Lebensstandard der Arbeitnehmer nicht vollumfänglich gesichert bzw. aufgefangen werden. Ein großer Teil der Einkünfte fällt weg.  


Bedürfnis der Arbeitnehmer, entfallende Lohnzahlungen durch Nebentätigkeit auszugleichen 

Um dies auszugleichen, besteht das steigende Bedürfnis der betroffenen Arbeitnehmer die teilweise entfallenden Lohnzahlungen durch eine Nebentätigkeit während der Kurzarbeit auszugleichen. Dabei ergeben sich auf Seiten der Arbeitnehmer erfahrungsgemäß einige Fragen.  


Darf ich überhaupt einen Nebenjob während der Kurzarbeit antreten? Muss dabei ggfs. zwischen einzelnen Berufsgruppen (systemrelevant) unterschieden werden?  

Sollten Sie einem systemrelevanten Beruf ausüben, so durften sie auch schon zuvor mit einem Nebenjob Geld dazuverdienen, ohne dass sich dies auf Ihr Kurzarbeitergeld auswirkte. Dem war und ist jedoch weiterhin eine Grenze bis zu dem vor der Kurzarbeit erhaltenden monatlichen Netto-Betrag gesetzt. Seit dem Inkrafttreten des Sozialschutzpakets II am 29.05.20 gilt dies für alle Berufe, nicht nur die in den systemrelevanten, rückwirkend ab dem 01.05.20 bis zum 31.12.20. 


Ist dem Hinzuverdienst eine Grenze gesetzt? Wirkt sich der Hinzuverdienst mindernd auf mein Kurzarbeitergeld aus? 

Kurzum: Geld hinzuverdienen, um Ihr ursprüngliches Einkommen bis zu dem ursprünglichen Betrag aufzustocken ist ohne weiteres möglich! Eine Anrechnung auf Ihr Kurzarbeitergeld ist lediglich dann zu befürchten, wenn sie mit Ihrem Nebenjob ihr vor der Kurzarbeit festgesetztes Nettoeinkommen überschreiten.   

Beispiel: A ist bei B angestellt und verdient 2000€ Netto und hat jetzt 50% Arbeitsausfall. Abhängig von seiner Steuerklasse erhält er ca. 1000€ von B. Die Agentur für Arbeit zahlt ca. 600€ (60%) – für Eltern sind es 670€ (67%) – dazu. Somit hat A am Ende des Tages jeden Monat zusätzlich 1600€ auf seinem Konto. Ein Hinzuverdienst mittels Nebentätigkeit darf sich somit nach Adam-Riese auf max. 400€ monatlich belaufen.  

 

Was gilt bei einem schon vor der Pandemie ausgeübten Nebenjob? Muss dahingehend differenziert werden?  

Nebentätigkeiten, die sie bereits vor dem Bezug von Kurzarbeitergeld ausgeübt haben stehen in keinem Bezug zu dem Kurzarbeitergeld, eine Anrechnung findet daher nicht statt! Diese werden bzw. wurden vielmehr bei der Berechnung Ihres Kurzarbeitergeldes berücksichtigt. 

 

Achtung bei der Steuererklärung

Grundsätzlich sind das Kurzarbeitergeld sowie Zuschüsse des Arbeitgebers steuerfrei. Trotzdem ist in dem Folgejahr 2021 mit einer Steuernachzahlung zu rechnen. Aufgrund des dem Kurzarbeitergeld unterliegenden steuerrechtlichen Progressionsvorbehaltes werden das Kurzarbeitergeld sowie etwaige Zuschüsse als steuerpflichtiges Einkommen für das Jahr 2020 berechnet. Da man als Empfänger von Kurzarbeitergeld dazu verpflichtet ist eine Steuererklärung für das Jahr 2020 abzugeben, ist daher mit einer Nachzahlung zu rechnen, die Sie bereits jetzt einplanen sollten.  

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