Darlehen ab 2010 widerrufen – Fehlerhafte Angaben zur Aufsichtsbehörde

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Viele Verbraucher, die seit dem 11. Juni 2010 eine Immobilienfinanzierung abgeschlossen haben, können diese auch heute noch widerrufen. Der Grund dafür liegt häufig darin, dass den Kreditinstituten bei den Pflichtangaben Fehler unterlaufen sind und die Widerrufsfrist deshalb nie in Lauf gesetzt wurde.

Banken und Sparkassen müssen ihre Kunden bei der Vergabe von Verbraucherkrediten umfangreiche Informationen mit auf den Weg geben. Dazu gehört eine korrekte Belehrung über das Widerrufsrecht und seit dem 11. Juni 2010 auch verschiedene Pflichtangaben. Werden diese Informationspflichten verletzt, können die Verbraucher die Kreditverträge auch Jahre nach Abschluss noch widerrufen und von den aktuell immer noch niedrigen Zinsen profitieren.

Die Angabe der zuständigen Aufsichtsbehörde gehört zwar bei Immobilienkrediten nicht zu den Pflichtangaben. Wird sie dort aber aufgeführt, muss die Aufsichtsbehörde auch genannt werden. Ist dies nicht der Fall, können diese Immobiliendarlehen auch heute noch widerrufen werden. Das hat der Bundesgerichtshof bereits höchstrichterlich entschieden. Betroffen von dieser Entscheidung sind vor allem Kreditverträge verschiedener Sparkassen.

Aber auch Genossenschaftsbanken und andere Kreditinstitute haben bei den Pflichtangaben häufiger „geschlampt“. Auch hier wurde vielfach die Aufsichtsbehörde als Pflichtangabe aufgeführt, die Aufsichtsbehörde aber nur in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen genannt. „Da die AGB zum Vertrag gehören, wähnten sich die Banken damit auf der sicheren Seite. Nach einer aktuellen Entscheidung des OLG Frankfurt könnte das aber anders aussehen“, sagt Rechtsanwalt Sebastian Rosenbusch-Bansi von der Kanzlei Cäsar-Preller in Wiesbaden.

Denn das OLG Frankfurt entschied, dass im Kreditvertrag ein deutlicher Hinweis enthalten sein muss, wenn eine Pflichtangabe in einem Zusatz des Darlehensvertrags, z. B. den AGB, genannt wird, damit der Verbraucher diese Informationen auch finden kann. Das OLG stützt sich dabei auch auf die europäische Rechtsprechung. Die EU-Richtlinie über Verbraucherkreditverträge verlangt zwar nicht, dass Kreditverträge in einem einzigen Dokument enthalten sein müssen. Werde aber auf einen anderen Vertragsbestandteil verwiesen, müsse er dem Verbraucher auch zusammen mit dem Vertrag ausgehändigt werden, damit dieser sich über seine Rechte und Pflichten informieren kann. Das Fehlen wichtige Informationen kann zur Nichtigkeit des Vertrags führen.

Mangelhafte Angaben zur Aufsichtsbehörde sind nicht der einzige Fehler, der Banken und Sparkassen unterlaufen ist. „Die Kreditlaufzeit muss als Pflichtangabe genannt werden. Hier sind der ING-Diba, aber auch anderen Banken Fehler unterlaufen“, erklärt Rechtsanwalt Rosenbusch-Bansi.

Bei vielen Immobilienkrediten, die seit Juni 2010 geschlossen wurden, dürfte daher der Widerruf noch möglich sein. Die Kanzlei Cäsar-Preller prüft kostenlos, ob die Voraussetzungen für den Darlehenswiderruf vorliegen.

Mehr Informationen: www.der-widerruf.de

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