Darlehensnehmer aufgepasst! Vorfälligkeitsentschädigung der Bank kann entfallen!

  • 1 Minuten Lesezeit

Darlehensnehmer aufgepasst! Vorfälligkeitsentschädigung der Bank kann entfallen!

Darlehensnehmer, die ab dem 21.03.2016 ein Darlehen aufgenommen haben, welches im Zuge einer unzureichenden Kreditwürdigkeitsprüfung der Bank bewilligt wurde, können das Darlehen jederzeit fristlos kündigen! Das Beste daran: Dabei ist keine Vorfälligkeitsentschädigung geschuldet!

Hintergrund 

Die Bank ist gehalten, die für die Kreditwürdigkeitsprüfung ermittelten Informationen in angemessener Weise zu überprüfen (§ 505 b Abs. 3 S. 2 BGB). Von besonderer Bedeutung ist dabei das der Kreditwürdigkeitsprüfung zugrunde liegende Einkommen des Darlehensnehmers/Antragstellers.

Unterlässt die Bank ihre diesbezügliche Obliegenheit, kann sich dies als Damoklesschwert erweisen. Neben dem Umstand, dass sie gesetzt den Fall um Ihren Darlehensrückzahlungsanspruch fürchten muss, da die angenommene Bonität ihres Kunden schlechter wie angenommen ist, eröffnet eine unzureichende Kreditwürdigkeitsprüfung dem Darlehensnehmer die Option, das Darlehen – unter Vermeidung einer Vorfälligkeitsentschädigung – jederzeit fristlos zu kündigen.

Außerdem ermäßigt sich der geschuldete Zinssatz auf den marktüblichen Zinssatz.

Ausnahmen gelten nur dann, wenn der Mangel der Kreditwürdigkeitsprüfung darauf beruht, dass der Darlehensnehmer dem Darlehensgeber vorsätzlich oder grob fahrlässig Informationen (§ 505 b Abs. 1 – Abs. 3 BGB) unrichtig erteilt oder vorenthalten hat.

Die Rechtsanwaltskanzlei MPH Legal Services, Rechtsanwalt Dr. Martin Heinzelmann, LL.M., Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, vertritt Darlehensnehmer bundesweit bei Rechtsstreitigkeiten gegenüber Sparkassen, Volks- und Raiffeisenbanken und Privatbanken.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Dr. Martin Heinzelmann LL.M.

Beiträge zum Thema