Darlehensverträge der Mercedes-Benz Bank wohl auch nach Bundegerichtshof angreifbar

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In einem Urteil zur Widerrufbarkeit eines Autokredits, bestätigt der Bundesgerichtshof in seiner Begründung die Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts Brandenburg.

Der Bundesgerichtshof hat am 5. November 2019, Az. XI ZR 650/18, zu den Anforderungen hinsichtlich der Pflichtangaben in einem Verbraucherkreditvertrag geurteilt. In dem dortigen Fall ging es um eine Autofinanzierung.

Der Bundesgerichtshof hat diesbezüglich geklärt, welche Angaben zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung notwendigerweise benannt werden müssen. Der Bundesgerichtshof lässt es dabei ausreichen, dass der Darlehensgeber die wesentlichen Parameter zur Berechnung „in groben Zügen benennt“.

Der Bundesgerichtshof führt aus, dass eine Bank den Pflichtangaben also dann genügt, wenn zumindest in groben Zügen erklärt wird, wie sich eine Vorfälligkeitsentschädigung berechnet. Des Weiteren hat der Bundesgerichtshof klargestellt, dass dem Verbraucher nachgelassen werden muss, die Entstehung eines geringeren Schadens nachzuweisen.

Dieses Ergebnis deckt sich mit der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Brandenburg (vergleiche Rechtstipp vom 3. Dezember 2019).

Das Oberlandesgericht Brandenburg hatte zu einem Vertrag der Mercedes-Benz Bank genau dies gerügt. Im dortigen Vertrag ist dem Verbraucher nicht die Möglichkeit eingeräumt worden, einen geringeren Schaden nachzuweisen.

Durch diesen Verstoß fehlt nach Ansicht des OLG Brandenburg eine Pflichtangabe. Die Aufnahme der Pflichtangaben in den Vertrag ist aber die Voraussetzung, dass die Widerrufsfrist überhaupt zu laufen beginnt. Der Vertrag kann also weiterhin widerrufen werden.

Diese beiden Urteile in der Zusammenschau verbessern die Rechtsposition der Autokäufer gegenüber der Mercedes-Benz Bank erheblich.

Im Ergebnis kommt das OLG Brandenburg noch dazu, dass der Verbraucher alle geleisteten Zahlungen, vor und nach Widerruf, von der Mercedes Bank zurückerhält. Dies beinhaltet die Anzahlung und die Zins- und Tilgungsleistungen. Einen Anspruch auf Nutzungsersatz hat laut OLG Brandenburg die Mercedes Bank nicht.

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