Abgasskandal: EuGH bestätigt Rechtswidrigkeit von VW-Abschaltsoftware

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In einer lang erwarteten Entscheidung hat der EuGH am 14. Juli 2022 entschieden, dass die so genannte "Thermofenster" - Software gegen EU-Recht verstößt und Käufer:innen von Autos, in denen eine "Thermofenster" - Abschaltsoftware bei der Abgasreinigung verbaut ist, einen Schadensersatzanspruch gegen den Hersteller haben können. Genaueres dazu sollen die nationalen Gerichte entscheiden (Az. C-128/20, C-134/20, C-145/20).

Bei einem "Thermo" - oder Temperaturfenster funktioniert die Abgasreinigung nur innerhalb eines bestimmten Temperaturfensters zu einhundert Prozent. In manchen Fällen, wie auch in dem vorliegenden VW-Fall, funktioniert die Abgasreinigung auch nur bis zu 1.000 Höhenmeter regelgerecht. Letzteres spielt in der Bundesrepublik Deutschland nur eine untergeordnete Rolle, ist aber in Alpenländern wie insbesondere Österreich oder der Schweiz sehr relevant.

In der vom EuGH entschiedenen Fallreihe funktioniert die Abgasreinigung nur zwischen 15 Grad und 33 Grad ordnungsgemäß (VW behauptet, dass die Abgasreinigung ab 10 Grad Celsius ordnungsgemäß funktionierte). Wieder einmal ist es offensichtlich, dass die Abgasreinigung von VW - aber auch von anderen Herstellern wie Daimler - in Deutschland im überwiegenden Teil des Jahres nicht ordnungsgemäß arbeitet.

Die Hersteller - auch VW - behaupten stets, dass dies nach EU-Recht zulässig sei, unter anderem da der Motor geschützt werden solle. Diese Argumentation fällt mit der neuen EuGH-Entscheidung endgültig in sich zusammen. Das Thermofenster ist rechtswidrig.

Die Verbraucher:innen können daher vom VW-Konzern, aber auch von anderen Herstellern, die die Thermofenster-Software eingesetzt haben, Nachbesserung und unter bestimmten Umständen auch eine Preisminderung oder eine Vertragsauflösung verlangen - nämlich dann, wenn der Hersteller nicht in einer angemessenen Frist Abhilfe verschafft.

Nach der EuGH-Entscheidung dürften auch viele "Software-Updates", die bei der Abgasreinigung zwar nachbesserten, aber die Thermofenster-Software nicht grundsätzlich beseitigten, unzulässig sein.

Somit kann man gegenüber den Herstellern entweder

a) Schadensersatz verlangen und das Auto behalten, wobei der Schadensersatz bis zu 20 % vom Kaufpreis betragen kann, oder

b) das Auto zurückgeben und den Kaufpreis zurückverlangen, wobei man sich "Kilometergeld" für die mit dem Fahrzeug gefahrenen Kilometer anrechnen lassen muss.

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