DSL Bank - Verzögerung bei Löschungsbewilligung für Grundschulden

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Immer häufiger treten Fälle auf, in denen die DSL Bank die Löschung für Grundschulden mit erheblicher Verzögerung erteilt. Teilweise bleiben die Betroffenen mehrere Monate ohne eine Reaktion. 

Erst auf anwaltliche Anschreiben oder Klagen werden die Grundschulden gelöscht.

Beispielsweise haben wir einen Fall betreut, bei dem der Bauträger pleite ging und das Bauvorhaben gar nicht begonnen wurde. Auch hier reagierte die DSL Bank erst auf erheblichen Druck, nachdem über ein halbes Jahr lang gar keine Reaktion erfolgte, die Bereitstellungszinsen weiterhin abgebucht wurden und auch die Grundschuld nicht zur Löschung gelangte.

Es entstehen an vielen Stellen Probleme und auch Schadensersatzansprüche gegen die DSL Bank: Durch die verspätete Löschung kann zum Teil eine Immobilie nicht weiterveräußert werden. Dies hat negative Auswirkungen sowohl für die Käufer- als auch für die Verkäuferseite. Bei Kaufpreisen im sechsstelligen oder siebenstelligen Bereich führt allein dieser Verzug zu erheblichen Verzugszinsansprüchen.

Problematisch ist auch, dass zum Teil der Anspruch aus dem Darlehensvertrag weiterverfolgt wird, obwohl tatsächlich kein Anspruch mehr besteht.

Rechtlich ist die Sache eindeutig. Nach § 1144 BGB ist der Gläubiger – hier die DSL Bank – nach Befriedigung des Anspruchs dazu verpflichtet, die Löschungsbewilligung zu erteilen. Dies hat er auch zeitnah zu tun: „Hat der Eigentümer den Gläubiger befriedigt, so ist er – zum Schutz vor Verfügungen über das Recht, die aufgrund der Buchposition des Hypothekars möglich sind – genötigt, alsbald die Löschung des Rechts oder dessen Umschreibung herbeizuführen.“ (vgl. Münchener Kommentar zum BGB, 9. Auflage 2023, Rn. 1, Hervorhebung durch den RA Poppelbaum). Die DSL Bank ist in Verzug und daher auch grundsätzlich verpflichtet, die Rechtsanwaltskosten zu übernehmen.

Sofern Sie ebenfalls Probleme mit der Löschung der Grundschuld haben, nehmen wir uns dieser Sache gerne an. Insoweit können Sie uns anrufen oder uns Unterlagen zusenden, aus denen sich der Anspruch ergibt. Wir prüfen die Unterlagen. Sie erhalten dann zeitnah eine kostenlose Ersteinschätzung. Für die Übersendung der Unterlagen können Sie das Formular auf Anwalt.de verwenden oder auf unserer Homepage: kanzlei-poppelbaum.de



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